cc1) Allgemeines

 

Tz. 130

Die Zusammensetzung der Fachausschüsse ist folgendermaßen geregelt: Sie bestehen aus jeweils sieben Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Nominierungsausschusses für die Dauer von drei bis fünf Jahren gewählt werden. Bei der Wahl sollen die Aufgaben des jeweiligen Fachausschusses berücksichtigt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Interessen der Aufsteller, Prüfer und Nutzer der Rechnungslegung gewahrt sind. Mitglied eines Fachausschusses kann nur sein, wer über besondere Fachkompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Rechnungslegung verfügt, § 19 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Mitglieder der Fachausschüsse üben ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat festgelegten Grundsätze und Leitlinien unabhängig aus. Sie unterliegen keinen Weisungen von Verwaltungsrat, Präsidium, Mitgliederversammlung oder Dritten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Verwaltungsrates zulässig, § 19 Abs. 2 DRSC-Satzung. Die Mitglieder der Fachausschüsse sind ehrenamtlich tätig, § 19 Abs. 3 DRSC-Satzung. Aus der Tatsache, dass die Mitglieder ihre hauptberufliche bzw. hauptamtliche Tätigkeit während der Zeit ihrer Mitgliedschaft nicht ruhen lassen müssen, ergibt sich ohne Weiteres keine Besorgnis der Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit.[129]

 

Tz. 131

Die Zuständigkeit der Fachausschüsse erstreckt sich auf die Erstellung von a) Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315a HGB, b) Rechnungslegungsstandards i. S. v. § 342 HGB, c) Stellungnahmen gegenüber nationalen und internationalen Adressaten zu Fragen der Rechnungslegung, d) Diskussionspapieren, sonstigen Stellungnahmen und Veröffentlichungen, § 20 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Fachausschüsse tagen in öffentlicher Sitzung, § 20 Abs. 2 DRSC-Satzung.

 

Tz. 132

Für Interpretationen und Standards gemäß § 20 Abs. 1 lit. a) und b) DRSC-Satzung ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit in folgender Weise einzubeziehen (sog. "Konsultationsprozess"):

  1. Veröffentlichung von Entwürfen für Interpretationen und Standards im Sinne von § 315a HGB und Standards im Sinne von § 342 HGB mit einem Aufruf zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen
  2. Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen (es sei denn, die Veröffentlichung wird vom jeweiligen Verfasser abgelehnt)
  3. Erneute Veröffentlichung einer überarbeiteten Entwurfsfassung, soweit die eingegangenen Stellungnahmen zu einer wesentlichen Änderung des Entwurfs führen, verbunden mit dem Aufruf zu einer erneuten Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen
  4. Schaffung eines öffentlichen Diskussionsforums (z. B. öffentliche Veranstaltung oder virtuell) zu den Entwürfen
  5. Verabschiedung der Interpretationen und Standards in öffentlicher Sitzung
  6. Veröffentlichung der verabschiedeten Interpretationen und Standards (einschließlich abweichender Voten) mit Begründung, § 20 Abs. 3 DRSC-Satzung

Für Stellungnahmen gemäß § 20 Abs. 1 lit. c) DRSC-Satzung ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit einzubeziehen, in den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. d) DRSC-Satzung, soweit dies nach dem Ermessen des Fachausschusses sinnvoll ist, § 20 Abs. 4 DRSC-Satzung. Verlautbarungen der Fachausschüsse gemäß § 20 Abs. 1 DRSC-Satzung bedürfen eines vorherigen Beschlusses, der mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Fachausschusses zu fassen ist, § 20 Abs. 5 DRSC-Satzung. Die Fachausschüsse informieren sich regelmäßig über ihre Arbeit und stimmen sich ab, § 20 Abs. 6 DRSC-Satzung.

[129] Anders Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 Rn. 14.

cc2) Nominierungsausschuss

 

Tz. 133

Der Nominierungsausschuss hat sieben Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er hat mindestens je einen Vertreter der Segmente, soweit mindestens ein Mitglied dem jeweiligen Segment zugeordnet ist. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, § 13 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, § 13 Abs. 2 DRSC-Satzung.

 

Tz. 134

Die Aufgabe des Nominierungsausschusses besteht darin, dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Fachausschüsse zu unterbreiten, § 14 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Vorschläge des Nominierungsausschusses sind für den Verwaltungsrat in dem Sinne verbindlich, dass nur vom Nominierungsausschuss vorgeschlagene Personen gewählt werden können, § 14 Abs. 2 DRSC-Satzung.

cc3) IFRS-Ausschuss

 

Tz. 135

Der IFRS-Ausschuss ist insbesondere zuständig für:

  1. die Erarbeitung und Verlautbarung von Interpretationen der Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315a Abs. 1 HGB;
  2. die Erarbeitung von Stellungnahmen zu IASB-Entwürfen;
  3. die Zusammenarbeit mit der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG);
  4. die Beratung bei Gesetzgebungsvorhaben und zur Umsetzung von EU-Richtlinien;
  5. Stellungnahmen zu EU-Richtlinien;

zu c), d) und e), soweit die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen betroffen ist, § 21 DRSC-Satzung.

cc4) HGB-Ausschuss

 

Tz. 136

Der HGB-Ausschuss ist...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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