Tz. 117

Soweit es um die Kernaufgabe des DRSC geht, also die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung von Grundsätzen über die Rechnungslegung (vgl. § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und die Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards i. S. v. § 315a Abs. 1 HGB (vgl. § 342 Abs. 1 Nr. 4 HGB), ist der Auftrag des privaten Rechnungslegungsgremiums auf die Konzernrechnungslegung beschränkt.[118] Damit ist der Einzelabschluss nicht Gegenstand der Arbeit des DRSC. Daraus wird abgeleitet, dass das DRSC Standards nur für konzernspezifische Probleme entwickeln darf und nicht etwa Empfehlungen aussprechen darf, die gleichermaßen Einzel- wie Konzernabschluss betreffen und sinnvoll in beiden Abschlüssen nur einheitlich befolgt werden können. So wurde kritisiert, dass das DRSC mit DRS 17 zur Erfassung von Erlösen seine Kompetenz überschritten habe, weil dies gerade kein konzernspezifisches Problem darstelle.[119]

 

Tz. 118

Von der Frage der Zuständigkeitsbegrenzung des DRSC auf die Konzern-GoB zu unterscheiden ist die Frage der Ausstrahlung der DRS auf die GoB für den Einzelabschluss. Eine solche faktische Ausstrahlung wird man kaum verhindern können. Als Beispiel genannt wird die Aufhebung von IDW RS HFA 1 (Aufstellung des Lageberichts) nach Bekanntmachung des DRS 15 (Lageberichterstattung; inzwischen abgelöst durch DRS 20), der zusammen mit DRS 5 (Risikoberichterstattung) den Regelungsbereich von IDW RS HFA 1 abdeckt und ihn überflüssig macht.[120]

 

Tz. 119

Die Fokussierung auf die Konzernrechnungslegung entspricht der ihr zugewachsenen Bedeutung als Informationsmedium für den Kapitalmarkt, die die früher dominierende Funktion der Einzelbilanz als Ausschüttungsbemessungs- und Besteuerungsgrundlage zunehmend relativiert.[121] Bei der Einflussnahme des neu geschaffenen privaten Rechnungslegungsgremiums auf die Konzernrechnungslegung ist es vorerst geblieben. Allerdings ist es nach § 2 Abs. 1 lit. e) der DRSC-Satzung wesentlicher Zweck des DRSC, ganz allgemein die "Qualität der Rechnungslegung" zu erhöhen. Überdies ist das DRSC im Rahmen seiner Beratungsaufgabe (vgl. § 342 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) nicht auf die Konzernrechnungslegung beschränkt, sondern es kann den Gesetzgeber auch zur Rechnungslegung im Einzelabschluss beraten. Beides lässt es durchaus im Bereich des Vorstellbaren erscheinen, dass in der Zukunft die Aufgabe des DRSC auf die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Rechnungslegung im Einzelabschluss ausgedehnt werden wird.

[118] Schwab, GroßKo-HGB, § 342 HGB Rn. 35b.
[119] Schwab, GroßKo-HGB, § 342 HGB Rn. 35b unter Verweis auf Schmidbauer, DStR 2002, 2501 und Siegler, DB 2002, 1513.
[120] Böcking/Gros, in: Wiedmann/Böcking/Gros, HGB-Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 342 HGB Rn. 14.
[121] Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342 HGB Rn. 2.

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