aa) Sachlicher Geltungsbereich
Tz. 46
§ 312 HGB ist auf die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss beschränkt. Auf Ebene des Einzelabschlusses findet die Equity-Methode hingegen keine Anwendung. Neben den nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten KapGes ist § 312 HGB auch von denjenigen Unternehmen, die nach § 11 PublG konzernrechnungslegungspflichtig sind, anzuwenden.[37]
bb) Zeitlicher Geltungsbereich
Tz. 47
Der durch das BilMoG 2009 modifizierte § 312 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 5 EGHGB). Die Änderungen durch das BilRuG sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 beginnen.
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