aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 5

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Konzernabschlüsse, so dass die Bestimmungen des § 311 HGB sowohl für die gem. § 290 HGB als auch für die durch § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmen beachtlich sind. Durch die Verweise des § 340i Abs. 1 Satz 1 HGB und § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB ist § 311 HGB auch für Konzernabschlüsse von Kreditinstituten sowie Versicherungsunternehmen einschlägig.[2]

[2] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 311 HGB Rn. 4.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 6

Die Bestimmungen des § 311 HGB zur Definition von assoziierten Unternehmen und den Befreiungsvorschriften haben sich seit Inkrafttreten des BiRiLiG im Jahr 1985 vom Wortlaut her nicht geändert und sind mit Wirkung vom 01.01.1990 anzuwenden.

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