Tz. 110

Nach der Equity-Methode bilanzierte Anteile sowie die sich hieraus ergebenden Ergebnisse sind gem. IAS 1.54 und IAS 1.82 in der Bilanz und GuV gesondert auszuweisen. Der Bilanzausweis ist unter Finanzanlagen vorzunehmen. Der GuV-Ausweis[105] erfolgt üblicherweise innerhalb des Finanzbereichs und dabei vor oder nach dem Posten Beteiligungsergebnis und Zinsergebnis. Die Zulässigkeit einer Zweiteilung der Equity-Ergebnisse in operative – d. h. aus Unternehmen mit engen Verknüpfungen zur werbenden Tätigkeit des Konzerns – und finanzielle – d. h. aus den sonstigen Unternehmen – ist umstritten.[106]

Beim Beteiligungsunternehmen im sonstigen Ergebnis[107] erfasste Fortschreibungsbeträge sind nach IAS 1.82 bzw. 1.82 A entsprechend auch im Konzernabschluss des Investors als Veränderung des sonstigen Ergebnisses auszuweisen. Den Bestimmungen des IAS 1.82 i. V. m. IAS 1.IG6 folgend ist der Ausweis so vorzunehmen, dass der Investor den auf ihn entfallenden Anteil des sonstigen Ergebnisses der nach der Equity-Methode bewerteten Beteiligungsunternehmen in seinem Konzernabschluss in einem gesonderten Posten des sonstigen Ergebnisses abzubilden hat. Dieser gesonderte Ausweis sollte sich auch auf die Eigenkapitalveränderungsrechnung nach IAS 1.106(d) erstrecken.[108]

[105] Ausführlich zum Ausweis der GuV-wirksamen Ergebniskomponenten Freiberg, PiR 2013, 232 (232 f.).
[106] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 33 Rn. 125.
[107] Ausführlich zum Ausweis im sonstigen Ergebnis Freiberg, PiR 2013, 232 (233).
[108] Hayn, in: Beck IFRS-Hdb., § 36 Rn. 139 sowie ausführlich zu den darüber hinausgehenden Ausweisregelungen Rn. 137–147.

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