Tz. 127

Der Verwaltungsrat (§ 10 DRSC-Satzung) hat 20 Mitglieder, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann nur solche natürlichen Personen in den Verwaltungsrat wählen, die ihr zuvor von den Mitgliedern der Segmente vorgeschlagen worden sind, vgl. § 4 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Vorschläge eines Segmentes bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder dieses Segmentes. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach Segmenten gewählt. Von den Personalvorschlägen des Segmentes A sind die zehn Personen gewählt, die von den Personalvorschlägen dieses Segments die meisten Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten. Dies gilt entsprechend für die Segmente B und D mit der Maßgabe, dass jeweils die zwei Personen mit den meisten Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt sind, für die Segmente C und E mit der Maßgabe, dass die drei Personen mit den meisten Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt sind. Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Personalvorschläge der einzelnen Segmente beruht auf der derzeitigen Mitglieder- und Beitragsstruktur des Vereins, § 10 Abs. 3 DRSC-Satzung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig, § 10 Abs. 4 DRSC-Satzung. Mitglieder des Verwaltungsrates können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder abberufen werden, § 10 Abs. 5 DRSC-Satzung.

 

Tz. 128

Der Verwaltungsrat hat unterschiedliche Zuständigkeiten: Er legt unter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses die Grundsätze und Leitlinien für die Arbeit des Vereins, insbesondere der Fachausschüsse und des Präsidiums, fest. Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder, § 11 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Verwaltungsrat ebenfalls mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder gewählt. Der Verwaltungsrat kann die Fachausschüsse beraten, ist jedoch nicht weisungsbefugt. Die Fachausschüsse und ihre Mitglieder sind unabhängig, § 11 Abs. 2 DRSC-Satzung. Der Verwaltungsrat bestellt, berät und überwacht das Präsidium. Er kann beschließen, dass bestimmte Arten von Geschäften vom Präsidium nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, § 11 Abs. 3 DRSC-Satzung.

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