Tz. 10

Das in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen muss an dem nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 271 Abs. 1 HGB halten. Es handelt sich um eine qualifizierte Form der Anteilsinhaberschaft, so dass die Einheit, an der die Anteile gehalten werden, Unternehmensqualität haben muss und die Anteile dazu bestimmt sein müssen, durch Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Unternehmen zu dienen.[5]

Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit geht mit der generellen, in § 247 Abs. 2 HGB enthaltenen Anforderung für die Einstufung als Anlagevermögen einher. Mit kurzfristiger und am Bilanzstichtag bestehender Veräußerungsabsicht erworbene Anteile sind als Umlaufvermögen zu qualifizieren und können aufgrund fehlender Beteiligungsqualität nicht als Anteile an assoziierten Unternehmen eingestuft werden. Sofern die Anteile mit kurzfristiger Veräußerungsabsicht erworben wurden, diese Absicht am Bilanzstichtag indes nicht mehr besteht, ist der Tatbestand der Beteiligung hingegen erfüllt. Auch für den Fall, dass am aktuellen Bilanzstichtag eine Veräußerungsabsicht besteht, die Anteile jedoch in Halteabsicht erworben und am vorangegangenen Bilanzstichtag dementsprechend als Beteiligung eingestuft wurden, ist der Tatbestand der Beteiligung als erfüllt anzusehen.[6]

 

Tz. 11

Nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB gelten Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt 20 % des Nennkapitals – gem. BilRuG 20 % aller Kapitalanteile, falls kein Nennkapital vorhanden sein sollte – dieser Gesellschaft überschreiten, im Zweifelsfall als maßgebliche Beteiligung. Die praktische Bedeutung dieser Regelung bezieht sich im Wesentlichen auf börsennotierte Anteile, zumal nicht börsengängige Anteile im Regelfall ohnehin als Beteiligung angesehen werden. Um die Beteiligungsvermutung zu widerlegen, ist darzulegen, dass eine kurzfristige Veräußerungsabsicht bestand bzw. besteht und dass diese auch umsetzbar ist. Zudem ist darzulegen, dass die Anteile als reines Finanzinstrument anzusehen sind und zwischen den beiden Unternehmen somit keine relevanten sachlichen Leistungsbeziehungen bestehen. Ausnahmsweise können auch stille Beteiligungen und Genussrechte sowie vergleichbare mezzanine Finanzierungen als Anteile gewertet werden, sofern diese Verwaltungsrechte – d. h. Kontroll- und Mitspracherechte – gewähren, die denen eines Kommanditisten näherungsweise gleichen.[7]

[5] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 4.
[6] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 5 f.
[7] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 7 und 7a.

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