Tz. 96

Nach IAS 28.32 sind die anteiligen stillen Reserven und Lasten, die den Unterschiedsbetrag zwischen dem Anteil des erwerbenden Unternehmens am Buchwert des Reinvermögens des assoziierten bzw. Gemeinschaftsunternehmens und dem Anteil des erwerbenden Unternehmens am beizulegenden Zeitwert des Reinvermögens bilden, aufzudecken und fortzuführen. Dabei sind im Hinblick auf die Identifizierbarkeit und die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts die Bestimmungen des IFRS 3 bzw. IFRS 13 einschlägig. Für die meisten Aktivposten sind demnach im Wesentlichen Marktwerte oder Ersatzwerte zu verwenden. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten kommen hingegen primär Barwerte zum Einsatz.[86]

[86] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 33 Rn. 55 f.

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