Tz. 53

Generell entspricht das bilanzielle Eigenkapital eines assoziierten Unternehmens – sofern dieses als KapGes firmiert – den Posten gem. § 266 Abs. 3 A. HGB. Sofern ein miterworbener anteiliger Ergebnisvortrag und das Jahresergebnis nicht früheren Eignern zustehen, sind diese in die Abgrenzung einzubeziehen. Berücksichtigungspflichtig sind ggf. auf der Aktivseite ausgewiesene Korrekturposten des Eigenkapitals, d. h. ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie Forderungen auf zwar eingeforderte, jedoch noch nicht eingezahlte Einlagen. Hingegen werden nicht eingeforderte Einlagen – nach § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen – automatisch nicht erfasst.[46]

Das gegen Ausschüttung gesperrte Eigenkapital gem. § 268 Abs. 8 HGB ist – in Übereinstimmung zum Vorgehen bei der Erstkonsolidierung gem. § 301 HGB – auch bei der Equity-Methode im Rahmen der Kapitalaufrechnung beachtlich.[47]

[46] Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 19.
[47] Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 20; weiterführend zum anteiligen Eigenkapital im Kontext des § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB Knorr/Seidler, in: Bertram u. a., HGB, § 312 HGB Abb. Rn. 18–24.

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