Tz. 64

Die aufzudeckenden und fortzuführenden stillen Reserven und Lasten ergeben sich als Differenz zwischen dem anteiligen Buchwert am Eigenkapital des assoziierten Unternehmens und dem Anteil am beizulegenden Zeitwert des identifizierbaren Eigenkapitals. Dabei gelten für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts die für die Vollkonsolidierung einschlägigen Grundsätze. Für Aktiva ist demnach i. d. R. auf Marktwerte als Ersatzwerte zurückzugreifen. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten kommen hingegen verbreitet Barwerte zum Einsatz. Ausnahmen von der Zeitwertbestimmung sind gem. § 312 Abs. 2 Satz 4 HGB i. V. m. § 301 Abs. 1 Satz 3 HGB für Rückstellungen – Bewertung gem. § 253 Abs. 1 und 2 HGB – sowie für latente Steuern – Bewertung gem. § 274 Abs. 2 HGB – zu berücksichtigen.[57]

 

Tz. 65

Im Zuge der Ermittlung von stillen Reserven und Lasten sind Wesentlichkeitsüberlegungen sowie Kosten-Nutzen-Erwägungen zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist die Identifizierung von stillen Reserven auf Ebene einzelner Vermögensgegenstände nur in seltenen Fällen möglich bzw. erforderlich. Daher reichen Durchschnittsbetrachtungen in Bezug auf einzelne Bilanzpositionen im Regelfall aus. Sofern der Erwerb des assoziierten Unternehmens kurz vor dem Konzernabschlussstichtag erfolgte und die Unterschiedsbeträge auf den Erwerbszeitpunkt trotz der möglichen Vereinfachungen bis zum Konzernabschlussstichtag lediglich vorläufig ermittelbar sind, sind diese gem. § 312 Abs. 3 Satz 2 HGB innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen.[58]

[57] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 16 f.
[58] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 18 f.

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