Tz. 115

Überlegungen zur Schaffung eines Rates zur Entwicklung und Fixierung von GoB (GoB-Rat) lassen sich bis in die siebziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts zurückverfolgen.[113] Die Initiative zur Einrichtung eines deutschen Standardsetzer-Gremiums ging dann in den späten neunziger Jahren auf das IASB und dessen Bemühung um engere Zusammenarbeit mit nationalen Standardsetzern zurück. Angesichts der Zusammensetzung des IASB vorwiegend aus Wirtschaftsprüfern und Praktikern der Rechnungslegung lag es durchaus nahe, auf nationaler Ebene ebenfalls ein aus Praktikern zusammengesetztes privates Gremium mit der Standardsetzung zu beauftragen. Dahinter stand nicht zuletzt der Gedanke, dass ein vergleichbar zusammengesetztes nationales Gremium stärkeres Gehör beim IASB finden könnte und dass damit der deutsche Einfluss auf die Internationalen Standards erhöht werden könnte.[114]

 

Tz. 116

Argumente für die Standardsetzung durch ein privaten Gremiums anstelle des staatlichen Gesetzgebers sind vor allem die größere Flexibilität, die größere Sachnähe und die geringere Dauer des Regelgebungsverfahrens, ferner die Möglichkeit, über ein nationales Gremium mit den internationalen und ausländischen Standardsetzer-Gremien auf Augenhöhe verstärkt zusammenarbeiten zu können.[115] Ob diese Vorteile tatsächlich bestehen, ist allerdings empirisch nicht belegt. Breite Unterstützung fand das Projekt bei Wertpapierbörsen, in der Wissenschaft und in der Rechnungslegungspraxis, namentlich in Gestalt des IDW[116] und der WPK.[117]

[113] Claussen/Mock, in: KK-HGB, § 342 HGB Rn. 1.
[114] Beschlussempfehlung Rechtsausschuss KonTraG, BT-Drucks. 13/10038, 24 f.
[115] Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 Rn. 1.
[116] Zitzelsberger, WPg 1998, 1015 (1018).
[117] Hense, WPK-Mitt. 1998, 222 (223); siehe auch Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342 HGB Rn. 2.

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