Tz. 45

§ 312 HGB wurde durch das BiRiLiG des Jahres 1985 in das HGB aufgenommen. Die Regelungen des § 312 HGB dienen dazu, die in Art. 33 der 7. EG-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen umzusetzen. Das Wahlrecht des Art. 59 der 4. EG-Richtlinie, das die Anwendung der Equity-Methode auch für den Einzelabschluss gestattet, hat der deutsche Gesetzgeber nicht ausgeübt. In den Bestimmungen des § 312 HGB sind die zentralen Grundsätze der Equity-Methode, die durch Art. 33 Abs. 2–8 der 7. EG-Richtlinie vorgegeben werden, enthalten.[35]

Durch das BilMoG wurde § 312 HGB modifiziert. Die Änderungen stehen im Einklang mit Art. 33 der Konzernbilanzrichtlinie und sind auf die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Konsolidierung von assoziierten Unternehmen ausgerichtet. Zugleich soll die Vorschrift soweit wie möglich an die IFRS angenähert werden.[36]

Im Zuge des BilRuG schlägt sich die Änderung der Vorschriften in § 301 Abs. 2 Satz 3 HGB n.F. auch auf § 312 Abs. 3 HGB durch, weshalb zukünftig zur Wertermittlung, unter Beachtung der Rückausnahme, eine Vereinfachungsregelung angewendet werden kann (vgl. Tz. 59).

[35] ADS, § 312 HGB Rn. 1.
[36] BT-Drucks. 16/10067, 84.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge