Tz. 4

§ 311 HGB wurde durch das BiRiLiG im Jahr 1985 in das HGB aufgenommen. Durch die Definition von assoziierten Unternehmen und der Bestimmung, dass die entsprechenden Beteiligungen unter einem gesonderten Posten mit bestimmter Bezeichnung auszuweisen sind, wird Art. 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 7. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Seit dem BiRiLiG unterlag der Wortlaut des § 311 HGB keinen Modifizierungen. So wurde dieser Paragraf auch durch das BilMoG nicht geändert.

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