Tz. 16

Nach § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB wird ein maßgeblicher Einfluss vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens 20 % der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.

 

Tz. 17

Als sog. Beweislastregel wirkt die durch den Gesetzgeber explizit determinierte 20 %-Grenze lediglich in eine Richtung:[13]

  • Die Assoziierung kann im Falle eines Anteils von 20 % oder mehr wegen der gesetzlichen Vermutung nur dann verneint werden, sofern das Fehlen maßgeblichen Einflusses vom Konzern klar belegt wird.
  • Im Falle eines Anteils von weniger als 20 % besteht nach § 311 HGB hingegen keine Vermutung für eine nicht gegebene Assoziierung. Vor diesem Hintergrund ist eine möglichst weitreichende neutrale Gesamtwürdigung erforderlich, wohingegen eine Assoziierung nicht zwangsweise an den eindeutigen Nachweis des maßgeblichen Einflusses gebunden ist.
 

Tz. 18

Ob die Anteile unmittelbar oder mittelbar – d. h. von den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen – gehalten werden, ist gem. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB irrelevant. Umstritten ist jedoch, ob mittelbare Anteile auch für den Fall zu berücksichtigen sind, dass das Tochterunternehmen, welches diese Anteile hält, gar nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird. Im Gesetzeswortlaut ist explizit von "einbezogenen Unternehmen" die Rede. Hiernach wären die – vor allem aus Wesentlichkeitsgründen – nicht konsolidierten Tochterunternehmen nicht beachtlich. Nach anderer Auffassung ist hingegen eine erweiterte Auslegung geboten, so dass auch diese mittelbaren Anteile beachtlich wären.[14]

 

Tz. 19

Von quotal einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen an anderen Unternehmen gehaltene Anteile sind bei der Beurteilung einer ggf. bestehenden Assoziierung einzubeziehen. Sofern das Unternehmen – denkbar aufgrund des Wahlrechtscharakters des § 310 Abs. 1 HGB – nicht quotal einbezogen wird, ist die Beteiligung dieses Unternehmens an dem anderen Unternehmen hingegen nicht als relevant für die Beurteilung der Assoziierung anzusehen.[15]

 

Tz. 20

Ein eigener maßgeblicher Einfluss ist auch dann möglich, wenn ein anderer Anteilseigner die Mehrheit der Anteile besitzt. Gleichwohl kann der Mehrheitsbesitz eines anderen Anteilseigners in Verbindung mit anderen Faktoren ein Indiz für einen fehlenden maßgeblichen Einfluss darstellen. Bei solchen Faktoren kann es sich bspw. um in der Vergangenheit zum Tragen gekommene strittige Gesellschafterentscheidungen handeln, im Zuge derer die eigene Meinung durch die Mehrheitseigner überstimmt wurde. Hierbei kann es auch auf gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Quoren – sog. Sperrminoritäten – ankommen. Bedarf es bspw. für sämtliche wesentlichen Entscheidungen einer (Präsenz-)Mehrheit von 67 % und verfügt ein anderer Anteilseigner über 70 % der Anteile, so ist ohne besondere Indikatoren – bspw. die eigene Mitwirkung im Geschäftsführungsorgan – im Regelfall nicht von maßgeblichem Einfluss auszugehen.[16]

[13] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 14.
[14] Zur Frage nach der Zurechenbarkeit mittelbarer Anteile Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 10; Knorr/Seidler, in: Bertram u. a., HGB, § 311 HGB Rn. 26; Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 311 HGB Rn. 26.
[15] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 11; Busch/Petersen/Zwirner, in: Petersen u. a., BilanzR, § 311 HGB Rn. 15.
[16] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 12.

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