Tz. 145

Relevanz[142] i. S. d. Vermutungswirkung nach § 342 Abs. 2 Satz 2 HGB erlangen Empfehlungen des DRSC erst, wenn sie vom BMJ bekannt gemacht werden. Nähere Vorgaben zu dieser Bekanntmachung enthält das Gesetz nicht. Bislang wurden die Empfehlungen vom BMJ im Bundesanzeiger bekanntgemacht.[143] Diese Praxis hat sich bewährt. In der Literatur wird unter Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und die Bedeutung der Vermutungswirkung nach § 342 Abs. 2 Satz 2 HGB verlangt, dass das BMJ vor der Bekanntmachung der einzelnen Empfehlung zumindest eine materiell-rechtliche Plausibilitätskontrolle[144] oder aber darüber hinausgehend eine Überprüfung sowohl der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zur Entwicklung der Empfehlung als auch eine materielle Gesetzesverträglichkeitsprüfung sowie darüber hinausgehend sogar eine "politische Opportunitätsprüfung"[145] durchführt. Allerdings sollten die Anforderungen hier nicht überspannt werden. Eine anlasslose vollständige Verfahrenskontrolle bei jeder einzelnen Empfehlung wird man angesichts der bisherigen positiven Erfahrungen mit dem DRSC nicht verlangen müssen. Für eine "politische Opportunitätsprüfung" ist indessen kein Raum, denn damit würde die Kompetenzzuweisung des Gesetzgebers unterlaufen. Wer hingegen eine volle materiell-rechtliche sowie eine politische Opportunitätsprüfung fordert, weil er eine latente Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des DRSC durch Partikularinteressen der in ihm vertretenen Gruppen befürchtet (wofür Belege bislang ausstehen),[146] muss stattdessen richtigerweise für eine Änderung des gesetzlichen Rahmens in § 342 HGB plädieren.

[142] Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 HGB Rn. 27 sprechen hier von "Rechtsverbindlichkeit", was im Widerspruch zu ihrer Annahme steht, dass die DRSC-Empfehlungen nicht rechtsverbindlich sind (so Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 HGB Rn. 22).
[143] Schwab, GroßKo-HGB, § 342 HGB Rn. 94.
[144] Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 HGB Rn. 27.
[145] Schwab, GroßKo HGB, § 342 HGB Rn. 94.
[146] So Schwab, GroßKo HGB, § 342 HGB Rn. 96.

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