Tz. 63

Ein aktiver bzw. passiver Unterschiedsbetrag, der sich aus der Kapitalaufrechnung ergibt, ist unter Berücksichtigung des Einzelbewertungsgrundsatzes gem. § 312 Abs. 2. Satz 1 HGB den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert. Da die einzelnen Bilanzposten des assoziierten Unternehmens nicht in die Konzernbilanz eingehen, erfolgt die Zuordnung lediglich im Rahmen einer Nebenrechnung. In dieser ist die Fortführung, Abschreibung und Auflösung des Unterschiedsbetrags in den Folgejahren festgelegt.[56]

Der nach § 312 Abs. 2 Satz 1 HGB zugeordnete Unterschiedsbetrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluss fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung gem. § 312 Abs. 2 Satz 1 HGB verbleibenden Geschäfts- oder Firmenwert oder passiven Unterschiedsbetrag ist § 309 HGB entsprechend anzuwenden (vgl. Kapitel 15). § 301 Abs. 1 Satz 3 HGB ist entsprechend anzuwenden.

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