Tz. 46

§ 312 HGB ist auf die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss beschränkt. Auf Ebene des Einzelabschlusses findet die Equity-Methode hingegen keine Anwendung. Neben den nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten KapGes ist § 312 HGB auch von denjenigen Unternehmen, die nach § 11 PublG konzernrechnungslegungspflichtig sind, anzuwenden.[37]

[37] Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 6 f.

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