Tz. 27

Neben assoziierten Unternehmen ist die Equity-Methode – in der Europäischen Union seit dem Jahr 2014 – auch auf Gemeinschaftsunternehmen verpflichtend anzuwenden. Eine Beschreibung der Equity-Methode ist allerdings ausschließlich in IAS 28 enthalten.

 

Tz. 28

Im Einzelabschluss eines Investors sind Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen gem. IAS 28.44 i. V. m. IAS 27.10 entweder zu Anschaffungskosten oder in Übereinstimmung mit IAS 39 bzw. IFRS 9 – und somit häufig mit dem beizulegenden Zeitwert – zu bilanzieren.

 

Tz. 29

In IAS 28.17 ff. legt der Standardsetzer Befreiungen von der generellen Pflicht zur Anwendung der Equity-Methode fest. Beispielsweise sieht IAS 28.18 für Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, die direkt oder indirekt von einer Wagniskapital-Organisation, einem offenen Investmentfonds, einer Investmentgesellschaft oder einem ähnlichem Unternehmen (einschließlich einer fondsgebundenen Versicherung) gehalten werden, ein Wahlrecht zwischen einer Equity-Konsolidierung oder einer GuV-wirksamen Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert gem. IAS 39 bzw. IFRS 9 vor. Für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, für die eine Veräußerungsabsicht im Sinne des IFRS 5 vorliegt, sind nach IAS 28.20 f. die Vorschriften des IFRS 5 beachtlich.[22]

[22] Hierzu sowie weiterführend zu den Befreiungsvorschriften von der Anwendung der Equity-Methode Hayn, in: Beck IFRS-Hdb., § 36 Rn. 5–20; Baetge/Klaholz/Graupe, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 28 Rn. 39–49.

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