Tz. 113

Der durch Art. 2 des KonTraG vom 27.04.1998[109] neu in das HGB eingefügte fünfte Abschnitt des Dritten Buchs des HGB mit den Bestimmungen der §§ 342, 342a HGB regelt nach internationalem Vorbild ein privates Rechnungslegungsgremium und hilfsweise einen Rechnungslegungsbeirat beim BMJ als Standard Setter. Dabei besteht zwischen dem Anerkennungsmodell nach § 342 HGB und dem Beiratsmodell nach § 342a HGB ein Rangverhältnis: Das Beiratsmodell kommt nur zu Zuge, wenn es nicht zur Anerkennung eines privaten Rechnungslegungsgremiums i. S. v. § 342a HGB kommt. Das Beiratsmodell stellt mithin nur eine Auffanglösung dar. Daraus folgt, dass der Beirat dieselben Aufgaben wie das private Gremium hat. Das private Rechnungslegungsgremium ist der Lösung nachempfunden, wie sie sich auf internationaler Ebene mit dem International Accounting Standards Committee (IASC) und bereits zuvor auf nationaler Ebene etwa in den USA mit dem Financial Accounting Standards Board (FASB) oder im Vereinigten Königreich mit dem Accounting Standards Board (ASB) findet.[110] Es wird vom BMJ durch Vertrag nach dem Vorbild des zwischen dem BMWi und dem Deutschen Institut für Normung (DIN) e. V. im Jahre 1975 geschlossene Anerkennungsvertrags anerkannt und erhält die nach § 342 Abs. 1 Satz1 Nr. 1–4 HGB vorgesehenen Aufgaben, nämlich die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, die Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften, die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und die Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards.

 

Tz. 114

Schon vor dem Inkrafttreten der Ermächtigungsnorm in Art. 2 des KonTraG wurde am 17.03.1998 das DRSC – Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (ASCG – Accounting Standards Committee of Germany) gegründet. Es ist nach § 1 Abs. 3 der DRSC-Satzung[111] als eingetragener Verein mit Sitz in Berlin verfasst. Das BMJ hat das DRSC durch sog. "Standardisierungsvertrag" vom 03.09.1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung i. S. d. § 342 Abs. 1 Satz 1 HGB anerkannt.[112] Die vom DRSC und seinen Gremien erarbeiteten Standards der Rechnungslegung werden – mit eigenwilliger Schreibung – unter der Bezeichnung "Deutsche Rechnungslegungs Standards – DRS" bekannt gemacht.

[109] BGBl. 1998 I 786.
[110] Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 Rn. 3.
[111] Aktuelle Fassung abrufbar auf der Homepage des DRSC.
[112] Aktuelle Fassung abrufbar auf der Homepage des DRSC.

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