aa) In den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen

 

Tz. 8

Per definitionem handelt es sich gem. § 311 Abs. 1 HGB bei einem assoziierten Unternehmen um ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen gem. § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt.

 

Tz. 9

Zu den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zählen das Mutterunternehmen sowie die im Rahmen der Vollkonsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen. Assoziierte Unternehmen im Sinne des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB zählen ebenso wie Gemeinschaftsunternehmen nicht zu den einbezogenen Unternehmen. So üben die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen zwar gemeinsam beherrschenden Einfluss aus, für sich genommen übt jedes Unternehmen hingegen maximal maßgeblichen Einfluss aus. Somit liegen solche Beteiligungen, die von assoziierten Unternehmen oder von Gemeinschaftsunternehmen an einem anderen Unternehmen gehalten werden, nicht im Anwendungsbereich des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB.[4]

[4] Knorr/Seidler, in: Bertram u. a. HGB, § 311 HGB Rn. 6 f.; weiterführend Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 311 HGB Rn. 5–7.

bb) Beteiligung

 

Tz. 10

Das in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen muss an dem nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 271 Abs. 1 HGB halten. Es handelt sich um eine qualifizierte Form der Anteilsinhaberschaft, so dass die Einheit, an der die Anteile gehalten werden, Unternehmensqualität haben muss und die Anteile dazu bestimmt sein müssen, durch Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Unternehmen zu dienen.[5]

Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit geht mit der generellen, in § 247 Abs. 2 HGB enthaltenen Anforderung für die Einstufung als Anlagevermögen einher. Mit kurzfristiger und am Bilanzstichtag bestehender Veräußerungsabsicht erworbene Anteile sind als Umlaufvermögen zu qualifizieren und können aufgrund fehlender Beteiligungsqualität nicht als Anteile an assoziierten Unternehmen eingestuft werden. Sofern die Anteile mit kurzfristiger Veräußerungsabsicht erworben wurden, diese Absicht am Bilanzstichtag indes nicht mehr besteht, ist der Tatbestand der Beteiligung hingegen erfüllt. Auch für den Fall, dass am aktuellen Bilanzstichtag eine Veräußerungsabsicht besteht, die Anteile jedoch in Halteabsicht erworben und am vorangegangenen Bilanzstichtag dementsprechend als Beteiligung eingestuft wurden, ist der Tatbestand der Beteiligung als erfüllt anzusehen.[6]

 

Tz. 11

Nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB gelten Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt 20 % des Nennkapitals – gem. BilRuG 20 % aller Kapitalanteile, falls kein Nennkapital vorhanden sein sollte – dieser Gesellschaft überschreiten, im Zweifelsfall als maßgebliche Beteiligung. Die praktische Bedeutung dieser Regelung bezieht sich im Wesentlichen auf börsennotierte Anteile, zumal nicht börsengängige Anteile im Regelfall ohnehin als Beteiligung angesehen werden. Um die Beteiligungsvermutung zu widerlegen, ist darzulegen, dass eine kurzfristige Veräußerungsabsicht bestand bzw. besteht und dass diese auch umsetzbar ist. Zudem ist darzulegen, dass die Anteile als reines Finanzinstrument anzusehen sind und zwischen den beiden Unternehmen somit keine relevanten sachlichen Leistungsbeziehungen bestehen. Ausnahmsweise können auch stille Beteiligungen und Genussrechte sowie vergleichbare mezzanine Finanzierungen als Anteile gewertet werden, sofern diese Verwaltungsrechte – d. h. Kontroll- und Mitspracherechte – gewähren, die denen eines Kommanditisten näherungsweise gleichen.[7]

[5] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 4.
[6] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 5 f.
[7] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 7 und 7a.

cc) Maßgeblicher Einfluss

 

Tz. 12

Während der Gesetzgeber von einer expliziten Definition des Terminus "maßgeblicher Einfluss" absieht, ist aus der Gesetzessystematik zu entnehmen, dass die Intensität der Einflussnahme geringer sein muss als bei der Beherrschung eines Tochterunternehmens sowie der gemeinsamen Kontrolle eines Gemeinschaftsunternehmens. Dabei muss der maßgebliche Einfluss auch tatsächlich ausgeübt werden, d. h. die bloße Möglichkeit zur Ausübung reicht nicht aus. Zudem muss der maßgebliche Einfluss auf Dauer angelegt sein. Eine einmalige Ausübung ist ebenso wenig ausreichend wie eine nur vorübergehende Einflussnahme.[8]

 

Tz. 13

Unter maßgeblichem Einfluss ist gem. DRS 8.3 die Mitwirkung an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Beteiligungsunternehmens zu verstehen, ohne dass damit jedoch beherrschender Einfluss verbunden ist. Somit ist ein maßgeblicher Einfluss nicht zwangsläufig auf die tatsächliche Einwirkung auf spezifische, die Unternehmenspolitik betreffende Entscheidungen ausgerichtet. Stattdessen steht die Mitwirkung in Bezug auf Grundsatzfragen der Geschäfts- und Finanzpolitik – bspw. die Bestimmung der Unternehmensstrategie, der Beschluss von Investitions- und Finanzplänen oder die Ausschüttungspolitik – im Vordergrund.[9]

 

Tz. 14

Als Indizien für ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge