a) Überblick

 

Tz. 113

Der durch Art. 2 des KonTraG vom 27.04.1998[109] neu in das HGB eingefügte fünfte Abschnitt des Dritten Buchs des HGB mit den Bestimmungen der §§ 342, 342a HGB regelt nach internationalem Vorbild ein privates Rechnungslegungsgremium und hilfsweise einen Rechnungslegungsbeirat beim BMJ als Standard Setter. Dabei besteht zwischen dem Anerkennungsmodell nach § 342 HGB und dem Beiratsmodell nach § 342a HGB ein Rangverhältnis: Das Beiratsmodell kommt nur zu Zuge, wenn es nicht zur Anerkennung eines privaten Rechnungslegungsgremiums i. S. v. § 342a HGB kommt. Das Beiratsmodell stellt mithin nur eine Auffanglösung dar. Daraus folgt, dass der Beirat dieselben Aufgaben wie das private Gremium hat. Das private Rechnungslegungsgremium ist der Lösung nachempfunden, wie sie sich auf internationaler Ebene mit dem International Accounting Standards Committee (IASC) und bereits zuvor auf nationaler Ebene etwa in den USA mit dem Financial Accounting Standards Board (FASB) oder im Vereinigten Königreich mit dem Accounting Standards Board (ASB) findet.[110] Es wird vom BMJ durch Vertrag nach dem Vorbild des zwischen dem BMWi und dem Deutschen Institut für Normung (DIN) e. V. im Jahre 1975 geschlossene Anerkennungsvertrags anerkannt und erhält die nach § 342 Abs. 1 Satz1 Nr. 1–4 HGB vorgesehenen Aufgaben, nämlich die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, die Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften, die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und die Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards.

 

Tz. 114

Schon vor dem Inkrafttreten der Ermächtigungsnorm in Art. 2 des KonTraG wurde am 17.03.1998 das DRSC – Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (ASCG – Accounting Standards Committee of Germany) gegründet. Es ist nach § 1 Abs. 3 der DRSC-Satzung[111] als eingetragener Verein mit Sitz in Berlin verfasst. Das BMJ hat das DRSC durch sog. "Standardisierungsvertrag" vom 03.09.1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung i. S. d. § 342 Abs. 1 Satz 1 HGB anerkannt.[112] Die vom DRSC und seinen Gremien erarbeiteten Standards der Rechnungslegung werden – mit eigenwilliger Schreibung – unter der Bezeichnung "Deutsche Rechnungslegungs Standards – DRS" bekannt gemacht.

[109] BGBl. 1998 I 786.
[110] Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 Rn. 3.
[111] Aktuelle Fassung abrufbar auf der Homepage des DRSC.
[112] Aktuelle Fassung abrufbar auf der Homepage des DRSC.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 115

Überlegungen zur Schaffung eines Rates zur Entwicklung und Fixierung von GoB (GoB-Rat) lassen sich bis in die siebziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts zurückverfolgen.[113] Die Initiative zur Einrichtung eines deutschen Standardsetzer-Gremiums ging dann in den späten neunziger Jahren auf das IASB und dessen Bemühung um engere Zusammenarbeit mit nationalen Standardsetzern zurück. Angesichts der Zusammensetzung des IASB vorwiegend aus Wirtschaftsprüfern und Praktikern der Rechnungslegung lag es durchaus nahe, auf nationaler Ebene ebenfalls ein aus Praktikern zusammengesetztes privates Gremium mit der Standardsetzung zu beauftragen. Dahinter stand nicht zuletzt der Gedanke, dass ein vergleichbar zusammengesetztes nationales Gremium stärkeres Gehör beim IASB finden könnte und dass damit der deutsche Einfluss auf die Internationalen Standards erhöht werden könnte.[114]

 

Tz. 116

Argumente für die Standardsetzung durch ein privaten Gremiums anstelle des staatlichen Gesetzgebers sind vor allem die größere Flexibilität, die größere Sachnähe und die geringere Dauer des Regelgebungsverfahrens, ferner die Möglichkeit, über ein nationales Gremium mit den internationalen und ausländischen Standardsetzer-Gremien auf Augenhöhe verstärkt zusammenarbeiten zu können.[115] Ob diese Vorteile tatsächlich bestehen, ist allerdings empirisch nicht belegt. Breite Unterstützung fand das Projekt bei Wertpapierbörsen, in der Wissenschaft und in der Rechnungslegungspraxis, namentlich in Gestalt des IDW[116] und der WPK.[117]

[113] Claussen/Mock, in: KK-HGB, § 342 HGB Rn. 1.
[114] Beschlussempfehlung Rechtsausschuss KonTraG, BT-Drucks. 13/10038, 24 f.
[115] Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 Rn. 1.
[116] Zitzelsberger, WPg 1998, 1015 (1018).
[117] Hense, WPK-Mitt. 1998, 222 (223); siehe auch Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342 HGB Rn. 2.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 117

Soweit es um die Kernaufgabe des DRSC geht, also die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung von Grundsätzen über die Rechnungslegung (vgl. § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und die Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards i. S. v. § 315a Abs. 1 HGB (vgl. § 342 Abs. 1 Nr. 4 HGB), ist der Auftrag des privaten Rechnungslegungsgremiums auf die Konzernrechnungslegung beschränkt.[118] Damit ist der Einzelabschluss nicht Gegenstand der Arbeit des DRSC. Daraus wird abgeleitet, dass das DRSC Standards nur für konzernspezifische Probleme entwickeln darf und nicht etwa Empfehlungen auss...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge