a) Überblick

 

Tz. 2

§§ 311 und 312 HGB regeln die bilanzielle Abbildung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss. Während durch § 311 HGB insbesondere die Definition von assoziierten Unternehmen kodifiziert wird, regelt § 312 HGB die Einbeziehung assoziierter Unternehmen in den Konzernabschluss nach der Equity-Methode. Ergänzend sind zudem die Vorschriften des DRS 8 "Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss" zu beachten.

 

Tz. 3

Per definitionem sind unter assoziierten Unternehmen Beteiligungen an Unternehmen zu verstehen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Dieser maßgebliche Einfluss ist auf der einen Seite weniger als eine gemeinschaftliche oder alleinige Kontrolle, auf der anderen Seite aber mehr, als für eine einfache Beteiligung erforderlich ist. Folgerichtig sind Anteile an assoziierten Unternehmen – in Abgrenzung zu den mit den Anschaffungskosten bilanzierten einfachen Beteiligungen – zwar konsolidiert zu erfassen, aufgrund der geringeren Intensität der Einflussnahme allerdings nicht wie Gemeinschafts- bzw. Tochterunternehmen im Zuge einer Quotal- bzw. Vollkonsolidierung. Sachgerecht erscheint daher die durch § 312 HGB vorgeschriebene Einbeziehung assoziierter Unternehmen auf Basis der Equity-Methode.[1]

[1] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 311 HGB Rn. 1.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 4

§ 311 HGB wurde durch das BiRiLiG im Jahr 1985 in das HGB aufgenommen. Durch die Definition von assoziierten Unternehmen und der Bestimmung, dass die entsprechenden Beteiligungen unter einem gesonderten Posten mit bestimmter Bezeichnung auszuweisen sind, wird Art. 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 7. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Seit dem BiRiLiG unterlag der Wortlaut des § 311 HGB keinen Modifizierungen. So wurde dieser Paragraf auch durch das BilMoG nicht geändert.

c) Geltungsbereich

aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 5

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Konzernabschlüsse, so dass die Bestimmungen des § 311 HGB sowohl für die gem. § 290 HGB als auch für die durch § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmen beachtlich sind. Durch die Verweise des § 340i Abs. 1 Satz 1 HGB und § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB ist § 311 HGB auch für Konzernabschlüsse von Kreditinstituten sowie Versicherungsunternehmen einschlägig.[2]

[2] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 311 HGB Rn. 4.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 6

Die Bestimmungen des § 311 HGB zur Definition von assoziierten Unternehmen und den Befreiungsvorschriften haben sich seit Inkrafttreten des BiRiLiG im Jahr 1985 vom Wortlaut her nicht geändert und sind mit Wirkung vom 01.01.1990 anzuwenden.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 7

§ 311 HGB wurde seit Inkrafttreten des BiRiLiG nicht modifiziert. Da der deutsche Gesetzgeber vom in Art. 59 der 4. EG-Richtlinie enthaltenen Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat, kommt die Equity-Methode lediglich auf Konzernabschlussebene zur Anwendung. Im Ergebnis werden die Bewertungen der Beteiligungen zwischen Konzern- und Einzelabschluss somit im Regelfall voneinander abweichen. Wegen der Nichtausübung des Wahlrechts des Art. 59 der 4. EG-Richtlinie kann die Equity-Methode auch nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Tochterunternehmen besteht, das vollkonsolidiert wird und es insofern überhaupt zur Aufstellung eines Konzernabschlusses kommt.[3]

[3] ADS, § 311 HGB Rn. 3.

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