Tz. 49

Bezieht ein Investor Leistungen von einem Gemeinschaftsunternehmen oder erbringt er Leistungen an dieses, erfordert die im Konzernabschluss anzuwendende equity-Bewertung gemäß IAS 28.28 bereits die Durchführung einer Zwischenergebniseliminierung.[61]

Auch für gemeinschaftliche Tätigkeiten gilt, dass Gewinne bzw. Verluste aus Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, welche sich zwischen einem Investor sowie einer gemeinschaftlichen Tätigkeit vollziehen, nur in der Höhe des Anteils zu realisieren sind, der auf die anderen nicht an der Transaktion beteiligten Investoren fällt (IFRS 11.B34 und 11.B36). Somit unterliegen interne Lieferung- und Leistungsbeziehungen einer anteiligen Zwischenergebniseliminierung. Eine hiervon abweichende Behandlung sieht IFRS 11 für auf einen gesunkenen Nettoveräußerungswert oder auf eine Wertminderung des übertragenen Vermögenswerts zurückzuführende Verluste vor. In diesen Fällen ist bei downstream-Lieferungen eine vollständige und bei upstream-Lieferungen eine entsprechend anteilige Realisation der entstandenen Verluste vorzunehmen (IFRS 11.B35 und 11.B37).[62]

 

Tz. 50

Abgesehen von der Zwischenergebniseliminierung schreiben die Bestimmungen des IFRS 11 keine weiteren Eliminierungsmaßnahmen vor. Ein Gebot zur Vornahme von (anteiligen) Korrekturen der aus den internen Geschäftsvorfällen hervorgehenden Aufwendungen und Erträgen sowie in Bezug auf evtl. bestehende Kreditbeziehungen ergibt sich implizit jedoch bereits aus der Pflicht zur Zwischenergebniseliminierung.

 

Tz. 51

Auch bei nicht an der gemeinschaftlichen Kontrolle partizipierenden Investoren ist mit Blick auf deren Bilanzierung nach der Art der gemeinschaftlichen Vereinbarung zu unterscheiden. Dieses Erfordernis besteht ungeachtet dessen, dass diese Parteien selbst nicht als kontrollierender Teil der Vereinbarung gelten:[63]

  • Der Investor hat bei gemeinschaftlichen Tätigkeiten einzel- und konzernbilanziell jeweils einen Ausweis der ihm zustehenden Anteile an den Vermögenswerten, Schulden sowie den Ergebnissen vorzunehmen (IFRS 11.23 und 11.27(a)).
  • Bei Gemeinschaftsunternehmen besteht zunächst das Erfordernis, zu prüfen, ob der Investor über maßgeblichen Einfluss verfügt. Ist dies der Fall, ist die Beteiligung konzernbilanziell gemäß IFRS 11.25 at equity und einzelbilanziell nach IFRS 11.27(b) i. V. m. IAS 27.10 entweder zu Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. Sofern kein maßgeblicher Einfluss vorliegt, ist konzern- und einzelbilanziell eine Bewertung der Beteiligung nach IAS 39 bzw. IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert vornehmen (IFRS 11.25 und 11.27(b)).
[61] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 34 Rn. 41.
[62] Küting/Seel, WPg 2012, 587 (594).
[63] Lüdenbach/Schubert, PiR 2012, 1 (6).

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