Tz. 24

Da § 310 Abs. 2 HGB festlegt, dass die Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss auf Grundlage der anwendbaren Vorschriften zur Vollkonsolidierung zu erfolgen hat, sind diese Vorschriften auch in Bezug auf Angaben über Gemeinschaftsunternehmen im Konzernanhang beachtlich. Spezielle Angabepflichten für Gemeinschaftsunternehmen – qualitativer und quantitativer Art – resultieren aus § 313 Abs. 2 Nr. 3 HGB und aus § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB.[30]

[30] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 75; weiterführend zu den entsprechenden Angabepflichten Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 76 f. sowie Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 310 HGB Rn. 38–40.

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