Tz. 24
Da § 310 Abs. 2 HGB festlegt, dass die Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss auf Grundlage der anwendbaren Vorschriften zur Vollkonsolidierung zu erfolgen hat, sind diese Vorschriften auch in Bezug auf Angaben über Gemeinschaftsunternehmen im Konzernanhang beachtlich. Spezielle Angabepflichten für Gemeinschaftsunternehmen – qualitativer und quantitativer Art – resultieren aus § 313 Abs. 2 Nr. 3 HGB und aus § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB.[30]
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