Tz. 20

Die Zwischenergebniseliminierung ist bei Gemeinschaftsunternehmen entsprechend dem vom Mutter- bzw. Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil am Gemeinschaftsunternehmen durchzuführen.

Bei der im Rahmen der Quotenkonsolidierung durchzuführenden Zwischenergebniseliminierung ist zwischen folgenden Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zu differenzieren:[26]

  • Downstream-Lieferung: Das Mutter- bzw. Tochterunternehmen liefert an das Gemeinschaftsunternehmen.
  • Upstream-Lieferung: Das Gemeinschaftsunternehmen liefert an das Mutter- bzw. Tochterunternehmen.
  • Crossstream-Lieferung: Unterschiedliche quotal einbezogene Gemeinschaftsunternehmen liefern untereinander.
 

Tz. 21

Bei downstream-Lieferungen erstreckt sich die Zwischenergebniseliminierung auf das anteilmäßige, durch das Mutter- bzw. Tochterunternehmen im Zuge der Lieferung an das Gemeinschaftsunternehmen erzielte Ergebnis. Nicht zu eliminierende Zwischenergebnisse, die aus Sicht des Konzerns als realisiert zu betrachten sind, ergeben sich entsprechend dem Anteil der sonstigen Gesellschafterunternehmen am Gemeinschaftsunternehmen.[27]

 

Tz. 22

Bei upstream-Lieferungen gehen die Bilanz- und GuV-Posten lediglich in Höhe des Kapitalanteils ein, den die einbezogenen Mutter- bzw. Tochterunternehmen am Gemeinschaftsunternehmen halten. Daher ist die Zwischenergebniskonsolidierung auf diesen Kapitalanteil zu beschränken. Dies führt zur vollständigen Eliminierung im Summenabschluss enthaltener Zwischenergebnisse.[28]

 

Tz. 23

Bei crossstream-Lieferungen sind die hieraus resultierenden Zwischenergebnisse gemäß DRS 9.12 entsprechend dem Produkt aus den jeweiligen Beteiligungsquoten zu eliminieren. Das zu eliminierende Zwischenergebnis stellt der mit dem Produkt der Beteiligungsquoten multiplizierte Gewinn/Verlust des liefernden Gemeinschaftsunternehmens dar.[29]

[26] Senger, in: MüKo-BilR, § 310 HGB Rn. 42.
[27] Kirsch, in: Petersen u. a., § 310 HGB Rn. 40; Senger, in: MüKo-BilR, § 310 HGB Rn. 43.
[28] Kirsch, in: Petersen u. a., § 310 HGB Rn. 41.
[29] Kirsch, in: Petersen u. a., § 310 HGB Rn. 42; weiterführend Senger, in: MüKo-BilR, § 310 HGB Rn. 45.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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