Tz. 15

Im Zuge der Quotenkonsolidierung kommt es zu einer Hinzurechnung der quotalen Werte des Gemeinschaftsunternehmens zu den vollen Werten oder zu einer entsprechenden Verrechnung bzw. Konsolidierung mit den relevanten Posten des übrigen Konzerns. Bei Übereinstimmung der zu konsolidierenden GuV- bzw. Bilanzposten der Konzernunternehmen mit den korrespondierenden Posten des Gemeinschaftsunternehmens besteht die Konsolidierung lediglich in der Aufrechnung der jeweiligen Beträge. Die die Quote des Gemeinschaftsunternehmens im Summenabschluss unweigerlich übersteigenden Beträge fließen unkonsolidiert in den Konzernabschluss ein.[18]

Sofern im Hinblick auf relevante Ansätze in den einzubeziehenden Jahresabschlüssen Differenzen zwischen den Konzernunternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen vorliegen, kommt im Zuge der Aufrechnung lediglich eine quotale Bereinigung in Höhe des dem Konzern zuzurechnenden Anteils am Gemeinschaftsunternehmen infrage. Der konzernfremde, den übrigen Gesellschafterunternehmen des Gemeinschaftsunternehmens zuzurechnende Anteil fließt unkonsolidiert in den Konzernabschluss ein.[19]

[18] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 57.
[19] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 58.

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