Tz. 9

Als Charakteristika eines Gemeinschaftsunternehmens bestimmt § 310 Abs. 1 HGB, dass dieses zum einen durch mehrere Unternehmen gemeinsam geführt wird und zum anderen mindestens ein Gesellschafterunternehmen nicht zum Konsolidierungskreis gehört.[10]

Obgleich § 310 Abs. 1 HGB dem Wortlaut nach bei den anderen Gesellschaftern die Unternehmereigenschaft voraussetzt, ist dies nicht als begriffsbestimmendes Merkmal zu verstehen, sondern muss im Sinne einer sprachlichen Abgrenzung zum Konzernunternehmen begriffen werden. Insofern kann es sich bei den durch § 310 Abs. 1 HGB genannten nicht zum Konsolidierungskreis gehörenden Gesellschaftern insbesondere auch um Privatpersonen, die öffentliche Hand oder um Stiftungen handeln.[11]

[10] Hierzu auch Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 11.
[11] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 23; Müller/Kreipl, in: Bertram u. a., HGB, § 310 HGB Rn. 9.

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