Tz. 4

Die in § 310 HGB kodifizierte Möglichkeit zur quotalen Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen wurde durch das BiRiLiG des Jahres 1985 in das HGB eingefügt. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber das in Art. 32 der 7. EG-Richtlinie[3] vorgesehene Mitgliedstaatenwahlrecht, das eine Anwendung der Quotenkonsolidierung für Gemeinschaftsunternehmen gestattet, ausgeübt. Durch das BilMoG wurden lediglich formale bzw. redaktionelle Änderungen des Gesetzeswortlauts vorgenommen, indem in § 310 Abs. 2 HGB nach der Angabe "§ 308" die Angabe "308a" eingefügt wurde. Hierbei handelt es sich um eine formale Vervollständigung der Verweise auf die Paragraphen, die auf die anteilsmäßige Konsolidierung analog anzuwenden sind. Durch das BilRUG erhielt § 310 HGB lediglich die Überschrift "Anteilmäßige Konsolidierung".

[3] 83/349/EWG v. 13.6.1983.

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