Tz. 8

Ein Gemeinschaftsunternehmen – im Schrifttum auch als joint venture bezeichnet – ist nicht auf bestimmte Rechtsformen beschränkt. Gleichwohl muss der Unternehmenstatbestand erfüllt sein, da anderenfalls die handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht zumindest fraglich wäre.[7]

Strittig ist dies insbesondere bei hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit von Beginn an zeitlich befristeten, regelmäßig in der Rechtsform der GbR firmierenden Arbeitsgemeinschaften. Hierbei ist für eine entsprechende Qualifizierung im Zweifelsfall auf die Bestimmungen des HFA 1/1993 zu rekurrieren.[8] Dem folgend liegt bei der Einheit, über welche das joint venture betrieben wird, bei Erfüllung der nachfolgenden Tatbestände ein (Gemeinschafts-)Unternehmen vor:[9]

  • Das Vermögen ist partiell oder vollständig gesamthänderisch gebunden.
  • Von der Einheit werden erwerbswirtschaftliche Interessen verfolgt.
  • Es liegt eine nach außen in Erscheinung tretende Organisation vor.
  • Es werden Rechtsbeziehungen zu beteiligten Unternehmen oder zu Dritten unterhalten.
[7] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 10.
[9] Hierzu sowie mit weiterführenden Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 310 HGB Rn. 8–12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge