Tz. 12

In § 310 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HGB kodifiziert der Gesetzgeber das Wahlrecht zur quotalen Konsolidierung für Gemeinschaftsunternehmen. Daneben kann die Konsolidierung auch at equity durchgeführt werden.

Gem. § 310 Abs. 2 HGB sind auf die anteilmäßige Konsolidierung die §§ 297 bis 301, 303 bis 306, 308, 308a und 309 HGB entsprechend anzuwenden. Ausgenommen ist demzufolge der die bilanzielle Abbildung von Anteilen anderer Gesellschafter regelnde § 307 HGB. Dies kann auf die Konzeption der Quotenkonsolidierung zurückgeführt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge