Tz. 27
Der Anwendungsbereich des IFRS 11 erstreckt sich auf sämtliche, an einer gemeinsamen Vereinbarung beteiligten Unternehmen (IFRS 11.3).
Wenngleich Ausnahmen von der Anwendung des Standards somit grundsätzlich nicht vorgesehen sind, besitzen Risikokapitalgesellschaften, Investmentfonds und ähnliche Unternehmen im Konzernabschluss in Bezug auf Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 11.24 i. V. m. IAS 28.18 ein zum Zeitpunkt des Anteilszugangs auszuübendes Wahlrecht zwischen der equity-Bewertung/-Konsolidierung sowie der GuV-wirksamen Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39 bzw. IFRS 9.[31]
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