Tz. 5
Der Anwendungsbereich des § 310 HGB erstreckt sich auf sämtliche konzernrechnungslegungspflichtigen Mutterunternehmen. Folglich muss mindestens ein Tochterunternehmen neben dem Gemeinschaftsunternehmen vorhanden sein, zumal das Gemeinschaftsunternehmen alleine keine Pflicht zur Konzernrechnungslegung auslöst.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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