Tz. 2

Nach der vom Gesetzgeber verfolgten Stufenkonzeption, die einen abgestuften Übergang unter Beachtung abnehmender Intensität der Einflussnahme vorsieht, kann ein Gemeinschaftsunternehmen anteilig in den Konzernabschluss einbezogen werden. Folgerichtig können die dem Gemeinschaftsunternehmen zuzuordnenden Vermögensgegenstände und Schulden bzw. die Aufwendungen und Erträge sowie die Zwischenergebnisse maximal in Höhe des Bruchteils in den Konzernabschluss einbezogen werden, der dem eigenen Kapitalanteil entspricht.[1]

 

Tz. 3

Die Bestimmungen des § 310 HGB sehen keine Pflicht, sondern lediglich ein Wahlrecht zur anteilmäßigen Konsolidierung vor. Sofern von der quotalen Konsolidierung abgesehen wird, sind §§ 311 und 312 HGB einschlägig. Da bei gegebener gemeinsamer Kontrolle durch mehrere, nicht durch ein Mutter-Tochter-Verhältnis verbundene Unternehmen zugleich auch maßgeblicher Einfluss im Sinne des § 311 HGB vorliegt, ist bei Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts zur quotalen Konsolidierung nach § 312 HGB at equity zu konsolidieren.[2]

[2] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 310 HGB Rn. 1.

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