a) Überblick

 

Tz. 25

Die Vorschriften des IFRS 11 zielen darauf ab, Grundsätze für die Rechnungslegung solcher Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die an gemeinschaftlich geführten Vereinbarungen beteiligt sind (IFRS 11.1).

Nach Auffassung des Standardsetzers kann die gewünschte Zielsetzung der bilanziellen Abbildung nur erreicht werden, indem zunächst der Begriff der gemeinschaftlichen Führung definiert wird. Zudem haben Unternehmen die Art der gemeinsamen Vereinbarung zu ermitteln, an der sie jeweils beteiligt sind. Hierzu ist es erforderlich, die Rechte und Pflichten zu beurteilen und diese in Abhängigkeit zur jeweiligen Art der gemeinsamen Vereinbarung zu bilanzieren (IFRS 11.2).

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 26

IFRS 11 wurde im Mai 2011 als Teil des sog. Konsolidierungspakets – neben IFRS 11 umfasste dieses IFRS 10, IFRS 12, IAS 27 (2011) und IAS 28 (2011) – vom IASB verabschiedet und ersetzt die Vorschriften des IAS 31, der die Rechnungslegung bei gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Aktivitäten – d. h. bei gemeinschaftlich geführten Tätigkeiten, gemeinschaftlich geführtem Vermögen und Gemeinschaftsunternehmen bzw. gemeinschaftlich geführten Unternehmen – zum Regelungsgegenstand hatte. Die nunmehr für gemeinschaftliche Vereinbarungen geforderten Anhangangaben werden jedoch nicht durch IFRS 11, sondern durch IFRS 12 geregelt.

c) Geltungsbereich

aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 27

Der Anwendungsbereich des IFRS 11 erstreckt sich auf sämtliche, an einer gemeinsamen Vereinbarung beteiligten Unternehmen (IFRS 11.3).

Wenngleich Ausnahmen von der Anwendung des Standards somit grundsätzlich nicht vorgesehen sind, besitzen Risikokapitalgesellschaften, Investmentfonds und ähnliche Unternehmen im Konzernabschluss in Bezug auf Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 11.24 i. V. m. IAS 28.18 ein zum Zeitpunkt des Anteilszugangs auszuübendes Wahlrecht zwischen der equity-Bewertung/-Konsolidierung sowie der GuV-wirksamen Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39 bzw. IFRS 9.[31]

[31] Hierzu und weiterführend Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS § 34 Rn. 4 f. Ausführlich auch Brune, in: Beck IFRS-Hdb., § 29 Rn. 4.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 28

Die Vorschriften des IFRS 11 sind mit Wirkung ab 2013 – auf Ebene der Europäischen Union jedoch erst ab 2014 – anzuwenden.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 29

Nach Auffassung des IASB stand vor allem das in IAS 31 enthaltene Bilanzierungswahlrecht für Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen einer hochwertigen Berichterstattung entgegen (IFRS 11.BC4). Insofern verwundert es nicht, dass IFRS 11 im Vergleich zu IAS 31 Änderungen enthält, die diesbezüglich Abhilfe schaffen. War in IAS 31 noch zwischen drei Arten der gemeinschaftlichen Aktivitäten – d. h. Tätigkeit, Vermögen und Unternehmen – zu differenzieren, ist in IFRS 11 mit der gemeinschaftlichen Tätigkeit einerseits und dem Gemeinschaftsunternehmen andererseits nur noch zwischen zwei Ausprägungsformen zu unterscheiden. Während für gemeinschaftliche Tätigkeiten nach wie vor die anteilige Bilanzierung einschlägig ist, fällt das in IAS 31 für Gemeinschaftsunternehmen noch vorgesehene konzernbilanzielle Wahlrecht zwischen der Anwendung der Quotenkonsolidierung und der at equity-Bilanzierung mit Einführung des IFRS 11 weg, d. h. es ist zwingend auf die at equity-Bilanzierung zurückzugreifen.[32]

Wenngleich der IASB explizit anführt, dass es bei der Entwicklung des IFRS 11 vorrangig um die Verbesserung der Berichterstattung über gemeinschaftliche Vereinbarungen ging, wurde mit dessen Einführung gleichzeitig auch eine engere Konvergenz mit den US-GAAP erreicht (IFRS 11.BC3). So sehen auch die US-GAAP – im Gegensatz zur handelsrechtlichen Rechnungslegung sowie der nationalen Vorschriften in zahlreichen anderen europäischen Staaten – keine Möglichkeit zur Anwendung der Quotenkonsolidierung als Alternative zur equity-Methode bei der Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen vor.[33]

[32] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 34 Rn. 1.

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