Tz. 498

Das Kernproblem der Zwischenergebniseliminierung besteht in der Eliminierung einzelbilanziell realisierter Ergebnisse und unterscheidet sich insofern von der Aufwands- und Ertragskonsolidierung. So liegt in Fällen, in denen ein Konzernunternehmen Erzeugnisse an ein anderes Konzernunternehmen mit Gewinnaufschlag veräußert und es noch nicht zu einer Weiterveräußerung an konzernexterne Dritte gekommen ist, kein Außenumsatz vor und damit auch keine Gewinnrealisierung auf Konzernebene. Sämtliche Gewinne bzw. Verluste aus Transaktionen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind daher in voller Höhe zu eliminieren (IFRS 10.B86(c)).[682]

 

Tz. 499

Regelmäßig sind an einem Tochterunternehmen noch andere Gesellschafter beteiligt. Für den Fall, dass ein Tochterunternehmen Gewinne aus Lieferung und Leistung an das Mutterunternehmen generiert, drängt sich die Frage auf, wie die vorhandene Minderheitsbeteiligung im Zuge der Zwischenergebniseliminierung zu behandeln ist. Wegen des Wortlauts des IFRS 10.B86, nach dem die Zwischenergebniseliminierung in voller Höhe durchzuführen ist, scheidet eine Eliminierung ausschließlich in Höhe des Anteils der Mehrheit aus. Vorzugswürdig erscheint die Vornahme der Zwischenergebniseliminierung in voller Höhe, unter Belastung der Minderheit im Zuge der Überleitung vom Periodenergebnis zu dem Periodengewinn, der den Mehrheitsgesellschaftern zuzurechnen ist. In der Bilanzierungspraxis wird derweil oftmals die Zwischenergebniseliminierung in voller Höhe durchgeführt, auf eine Belastung der Minderheit im Zuge der Überleitung vom Perio­denergebnis zu dem Periodengewinn wird aus Vereinfachungsgründen hingegen oftmals verzichtet.[683]

[682] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 141. Für eine ausführliche Darstellung der Zwischenergebniseliminierung Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 10 Rn. 281–289; Kessler/Kihm, in: Bertram u. a., HGB, § 304 HGB Rn. 1.
[683] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 150–152.

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