Tz. 256

IAS 1.10 legt fest, dass ein vollständiger Abschluss aus einer Bilanz, einer Gesamtergebnisrechnung, einer GuV (sofern diese nicht Teil der Gesamtergebnisrechnung ist), einer Eigenkapitalveränderungsrechnung, einer Kapitalflussrechnung und einem Anhang mit einer zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstigen Erläuterungen besteht. Für diese verpflichtenden Abschlussbestandteile kann das bilanzierende Unternehmen auch andere Bezeichnungen verwenden, wobei sämtliche Abschlussbestandteile unverwechselbar zu bezeichnen sind.

In Deutschland ansässige kapitalmarktorientierte Unternehmen, die ihren Konzernabschluss verpflichtend nach IFRS aufstellen, sind gemäß § 315 Abs. 1 und 3 HGB darüber hinaus zur Aufstellung eines Kon­zernlageberichts verpflichtet. Die Aufstellung des Konzernlageberichts unterliegt derweil keinen IFRS-­Regelungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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