Tz. 204

Im Einzelfall kann ausnahmsweise bei fehlender Wesentlichkeit oder einem unangemessenem Kosten-Nutzen-Verhältnis der Finanzinformationen auf die Einbeziehung von Tochterunternehmen verzichtet werden. Dies bedeutet, dass Tochterunternehmen dann nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden müssen, wenn sie für Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von insgesamt untergeordneter Relevanz sind. Dies ergibt sich insbesondere aus IAS 8.8, in dem festgelegt wird, dass Rechnungslegungsmethoden nicht angewendet werden müssen, wenn die Auswirkung ihrer Anwendung unwesentlich ist. Dies bedeutet, dass ein Verzicht auf die Einbeziehung nicht zum Verlust relevanter und zuverlässiger Informationen von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignisse und Bedingungen führen darf. Nach im Schrifttum vertretener Auffassung ist eine Nichtkonsolidierung von Tochterunternehmen vertretbar, sofern diese zusammen höchstens zehn Prozent vom Umsatz und zugleich maximal fünf Prozent der Bilanzsumme ausmachen.[341]

Auch bereits mit Veräußerungsabsicht erworbene Tochterunternehmen, deren Veräußerungen zum Stichtag allerdings noch nicht vollzogen wurden, sind zu konsolidieren. Für die Bilanzierung und die Bewertung dieser Tochterunternehmen bestehen nach IFRS 5.39 jedoch Besonderheiten.[342]

[341] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 104–106.
[342] Weiterführend Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 97.

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