Tz. 112

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KonBefrV muss der befreiende Konzernabschluss bzw. Konzernlagebericht muss nach dem den Vorgaben der 7. EG-RL entsprechenden Recht eines EU/EWR-Mitgliedstaats aufgestellt sein oder diesem gleichwertig sein.

Da generell das Recht im Drittstaat anwendbar ist, ist die Gleichwertigkeit des Drittstaatenabschlusses entscheidend. Ob ein Abschluss im Drittstaat dem Erfordernis der Gleichwertigkeit gerecht wird, ist einzelfallabhängig zu prüfen. Bei IFRS-Abschlüssen kann derweil grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden.[213]

[213] Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 291 HGB Rn. 28.

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