Tz. 257

 

§ 298 Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen

(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a, 264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.

(2) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen zusammengefaßt werden. In diesem Falle müssen der Konzernabschluß und der Jahresabschluß des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 258

Abs. 1 ist die zentrale Norm für die Regelungen über Ansatz, Bewertung und Gliederung des Konzernabschlusses. Allerdings enthält sie keine detaillierten eigenständigen Regelungen, sondern verweist (fast vollumfänglich) auf die entsprechenden Regelungen für den Jahresabschluss von großen Kapitalgesellschaften, wobei zum einen die Eigenarten des Konzernabschlusses, zum anderen rechtsform- und geschäftszweigspezifische Besonderheiten zu beachten sind. Abs. 2 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 259

§ 298 HGB wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1. 1. 1990 in das HGB eingefügt. Er ging in seiner ursprünglichen Fassung im Wesentlichen auf die 7. EG-RL vom 13. 6. 1983 (Konzern-Bilanz-RL)[395] zurück. Die in Abs. 1 in Bezug genommenen Vorschriften wurden durch das TransPuG 2002, das BilReG 2004, das BilMoG 2009 und das BilRUG geändert.[396] Diese indirekten Änderungen des § 298 HGB beruhten jedoch weitestgehend nicht auf konzernrechtlichen Erwägungen, sondern waren Reflex der entsprechenden Änderungen der Regelungen zum Jahresabschluss. Abs. 2 a. F., der eine Erleichterung beim Vorratsausweis erhielt, wurde in Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU durch das BilRUG gestrichen. Der alte Abs. 3 (jetzt Abs. 2) wurde durch das BilReG mit dem Ziel größerer Transparenz um einen Satz 3 ergänzt. Danach muss aus dem zusammengefassten Anhang hervorgehen, welche Angaben sich nur auf den Konzern und welche sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen. Diese Änderung hatte jedoch nur klarstellende Funktion.[397]

[395] 83/349/EWG, ABl. EG 1983, L 193, 1.
[396] Vgl. zu den Änderungen vor dem BilRUG Kraft, in: GroßKo-HGB, § 298 HGB Rn. 8 ff.
[397] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 298 HGB Rn. 2.

c) Geltungsbereich

aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 260

Die Norm gilt grundsätzlich für sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB (vgl. Tz. 7), die einen Konzernabschluss aufstellen. Ausnahmen gelten für Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2 Satz 1 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341j Abs. 2 HGB), für die jeweils besondere Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften anwendbar sind.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 261

Die durch das BilRUG angepasste Norm ist erstmals für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 262

Da infolge der Umsetzung der 7. EG-RL die zuvor im deutschen Konzernrecht geltende Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses für den Konzernabschluss entfallen war, bedurfte es eigenständiger Bilanzansatz-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Einfachheit und Übersichtlichkeit auf eine detaillierte selbständige Regelung verzichtet und vielmehr dynamisch – soweit angebracht – auf die entsprechenden Regelungen im Jahresabschluss verwiesen. Dies reduziert auch das Risiko, dass bei gesetzlichen Änderungen nicht versehentlich Anpassungen im Konzernabschlussrecht versäumt werden. Es sind (abgesehen von redaktionellen Anpassungen an Änderungen zum Jahresabschluss) in absehbarer Zeit keine wesentlichen Änderungen der Norm zu erwarten.

2. Erläuterung

a) Auf den Konzernabschluss anzuwendende Vorschriften

aa) Regelungstechnik

 

Tz. 263

Abs. 1 ordnet die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften zum Jahresabschluss an:

Dabei sind (auch) die jeweils anwendbaren rechtsform- (vgl. Tz. 290) und geschäftszweigspezifischen Vorschriften (vgl. Tz. 291) zu beachten. Verwiesen wird ausschließlich auf die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, sodass die größenabhängigen Erleichterungen in §§ 274a, 276 und 288 HGB unabhängig von der Größe des Konzerns nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Diese Geltungsanordnung reicht jedoch nur so weit, als die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt (siehe dazu bei den einzelnen Normen).

Durch das BilRUG wurde ausdrücklich die entsprechende Geltun...

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