Tz. 205

 

§ 297 Inhalt

(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.

(1a) Im Konzernabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

(2) Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält.

(3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die auf den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten. Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 206

Die Norm ist (analog gem. § 264 HGB für den Einzelabschluss) die Grundnorm für den Konzernabschluss und enthält die wesentlichen Vorgaben für Form und Inhalt.

Abs. 1 nennt als verpflichtende Bestandteile des Konzernabschlusses die Konzernbilanz, die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, den Konzernanhang, die Kapitalflussrechnung sowie den Eigenkapitalspiegel. Nach Abs. 1 Satz 2 kann der Konzernabschluss fakultativ um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.

Der durch das BilRUG eingefügte Abs. 1a schreibt vor, dass im Konzernabschluss Angaben zur Identifikation des Mutterunternehmens (Firma, Sitz, Registergericht, Registernummer, sowie ggf. Angaben zur Liquidation oder Abwicklung des Mutterunternehmens) enthalten sein müssen.

Abs. 2 und Abs. 3 normieren die bei Aufstellung des Konzernabschlusses zu beachtenden Grundsätze. Wesentliche Maßgabe ist, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt (Generalnorm). Die Aufstellung hat nach dem sog. Einheitsgrundsatz zu erfolgen, d. h. die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen ist so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Ferner sind die Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden normiert.

Abs. 2 Satz 4 verpflichtet die gesetzlichen Vertreter bestimmter kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen, einen Bilanzeid zu leisten.

 

Tz. 207

Die Norm benennt die Konzernbestandteile, enthält aber zu ihrer inhaltlichen Ausgestaltung wenig Konkretes. Diese Lücken wurden durch die vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 21 (Kapitalflussrechnung – DRS 21)[343], Nr. 3 (Segmentberichterstattung – DRS 3) und Nr. 7 (Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis – DRS 7)[344] geschlossen. Mit Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz haben diese die Vermutung für sich, GoB für die Konzernrechnungslegung zu sein, § 342 Abs. 2 HGB (vgl. Tz. 3).

 

Tz. 208

Anders als der Einzelabschluss hat der Konzernabschluss keine unmittelbare Bedeutung für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen (insoweit ist die Steuerbilanz des Einzelunternehmens maßgeblich), die Ausschüttungsbemessung/Ausschüttungssperre oder die Zuordnung von Gläubigeransprüchen (insoweit ist der Einzelabschluss relevant). Die Hauptfunktion des Konzernabschlusses besteht vielmehr in der Informationsvermittlung. Er soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der größeren Wirtschaftseinheit Konzern vermitteln.[345]

[343] DRS 21 wurde am 2.4.2014 durch das BMJ bekanntgemacht. Er ersetzt den bisherigen DRS 2 und ist erstmals für nach dem 31.12.2014 beginnende Geschäftsjahre zu beachten.
[344] Vom 19.2.2014 datiert der Entwurf des Standards DRS 29 (Konzerneigenkapital), der nach seinem Inkrafttreten DRS 7 ersetzen soll.
[345] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 297 HGB Rn. 2; Kraft,...

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