Tz. 235

Die Verpflichtung zur Abgabe des sog. Bilanzeids betrifft nur bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen (vgl. Tz. 211). Adressat der Verpflichtung sind die gesetzlichen Vertreter, wobei die Versicherung von allen Mitgliedern des betreffenden Organs abzugeben ist.[360] Die Erklärung ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Konzernabschlusses schriftlich abzugeben. Eine unrichtige Abgabe ist strafbewehrt (§ 331 Nr. 3a HGB), die Nichtabgabe kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 19, 20 WpHG).

 

Tz. 236

Das DRSC schlägt folgende Formulierung vor:[361]"Wir versichern nach bestem Wissen, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind."

[360] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 297 HGB Rn. 69.
[361] Vgl. Protokoll der 114. Sitzung des DSR.

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