Tz. 383

Ein Unternehmenszusammenschluss, der bei wörtlicher Auslegung ebenfalls unter die Vorgaben des § 301 HGB fällt, kann sich auch zwischen zuvor bereits in einem (Konzern-)Verbund stehenden Unternehmen vollziehen. Fraglich ist, ob auch bei einer aus Konzernperspektive im Innenverhältnis veranlassten Transaktion die Vorgaben der Kapitalkonsolidierung – insbesondere die Neubewertung der Vermögensgegenstände und Schulden – einschlägig sind. Zu unterscheiden ist zwischen

  • Transaktionen, die sich zwischen Einheiten vollziehen, die bereits gemeinsam in einen Konzernabschluss einbezogen werden, also unter der Kontrolle eines Mutterunternehmens stehen (konzerninterne Transaktion), sowie
  • solchen Transaktionen, die ein bislang nicht in den Konsolidierungskreis einbezogenes Unternehmen betreffen, welches aber gleichwohl unter der Kontrolle der gleichen Obergesellschaft steht (Konzernerweiterung ohne Änderung der Kontrollverhältnisse).
 

Tz. 384

Insoweit eine konzerninterne Transaktion (Umstrukturierung) den Vorgaben des UmwG/UmwStG unterliegt, besteht die Möglichkeit einer Buchwertfortführung auf Ebene des betroffenen Rechtsträgers. Für den Konzernabschluss besteht hingegen eine Pflicht zur Buchwertfortführung. Dies folgt bereits aus der gebotenen Zwischenergebniseliminierung für innerkonzernliche Transaktionen. Auf Ebene eines neuen Teilkonzernabschlusses kann wahlweise eine Buchwertfortführung oder eine Neubewertung nach § 301 HGB erfolgen. Entsprechendes gilt bei Verschmelzungen.

 

Tz. 385

Führt eine Umstrukturierung zur Schaffung einer neuen Einheit, die allerdings unter einem beherrschenden Einfluss der gleichen Obergesellschaft steht, wäre nach dem Wortlaut des § 301 HGB eine Erstkonsolidierung vorzunehmen. Die IFRS schließen eine direkte Kapitalkonsolidierung für eine solche sog. transaction under common control allerdings aus, weil die Transaktion keine Auswirkung auf die ultimative Kontrolle über die beteiligten Unternehmen zeitigt (IFRS 3.B1). Wir halten es auch nach den Vorgaben des Handelsrechts für vertretbar, bei Transaktionen, die keine Relevanz für ein Beherrschungsverhältnis haben, auf eine wörtliche Auslegung des § 301 HGB zu verzichten.[530]

[530] Zu dieser Auffassung auch Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 301 HGB Rn. 125.

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