Tz. 289

§ 264c HGB: Durch das BilRUG wurde klarstellend eingefügt, dass die für Personenhandelsgesellschaften bestehenden besonderen Vorschriften (vgl. Kapitel 3 Tz. 124 ff.) auch im Konzernabschluss anzuwenden sind, sofern das Mutterunternehmen eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB ist. Dies betrifft insbesondere:

  • Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern (Abs. 1)
  • das Gliederungsschema der Passivseite (Abs. 2)
  • Behandlung des Privatvermögens der Gesellschafter (Abs. 3)
  • Ausweis von Anteilen an Komplementärgesellschaften (Abs. 4)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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