Tz. 289
§ 264c HGB: Durch das BilRUG wurde klarstellend eingefügt, dass die für Personenhandelsgesellschaften bestehenden besonderen Vorschriften (vgl. Kapitel 3 Tz. 124 ff.) auch im Konzernabschluss anzuwenden sind, sofern das Mutterunternehmen eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB ist. Dies betrifft insbesondere:
- Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern (Abs. 1)
- das Gliederungsschema der Passivseite (Abs. 2)
- Behandlung des Privatvermögens der Gesellschafter (Abs. 3)
- Ausweis von Anteilen an Komplementärgesellschaften (Abs. 4)
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