Tz. 27

Eine Zweckgesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr Geschäftsbetrieb der Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels dient. Dabei muss die Gesellschaft nicht notwendigerweise genau ein Ziel oder ausschließlich Ziele des Mutterunternehmens verfolgen.[65] Typische Merkmale einer Zweckgesellschaft sind:[66]

  • Zielsetzung und Tätigkeitsbereich sind im Unterschied zu anderen Unternehmen so eingeschränkt, dass es im Zeitablauf keiner (wesentlichen) Anpassung an geänderte äußere Umstände bedarf. Bei planmäßigem Verlauf der Geschäfte müssen keine relevanten geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden. Es bedarf daher in der Regel keines aktiven und laufenden Managements (bis hin zu sog. Autopilotgestaltungen). Das vertragliche Regelwerk macht Vorgaben, wie in unplanmäßigen "out-of-line" Situationen zu verfahren ist.
  • Die Gesellschaft dient einem bestimmten (Teil-)Ziel des Mutterunternehmens (z. B. dem Erwerb und der Zurverfügungstellung oder der Finanzierung bestimmter Vermögensgegenstände).
  • Minimale Ausstattung mit Eigenkapital.
  • Finanzmittel der Gesellschaft fließen nach Maßgabe festgelegter Kaskaden an bestimmte Gruppen von Gläubigern. Die Ansprüche der Gläubiger sind regelmäßig auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Die Einleitung der Insolvenz ist häufig strukturbedingt ausgeschlossen.
  • Die Gesellschaft ist nicht darauf angewiesen, sich im Wettbewerb zu bewähren und Marktgeltung zu erlangen. Ein stetes Reagieren auf sich verändernde Umfeld- und Marktgegebenheiten ist nicht erforderlich.

Die Definition der Zweckgesellschaft ist weiter gefasst als die aufsichtsrechtlichen Definitionen in § 1 Abs. 26 KWG und § 231 Abs. 2 SolvV, d. h., sie umfasst die dort definierten Sachverhalte, geht aber darüber hinaus.[67] Beispiele für Zweckgesellschaften sind:[68]

  • Leasingobjektgesellschaften
  • Forschungs- und Entwicklungsgesellschaften
  • Projektabwicklungsgesellschaften
  • Verbriefungsgesellschaften (z. B. im Rahmen von ABS-Transaktionen)

Auf die Rechtform der Zweckgesellschaft kommt es nicht an. Erfasst sein können[69]

  • Unternehmen (GmbH, AG, ausländische Organisationsformen etc.), unter bestimmten Voraussetzungen[70] auch Unterstützungskassen und vergleichbare externe Versorgungseinrichtungen (wie Pensionsfonds und Pensionskassen),
  • juristische Personen des Privatrechts (z. B. Stiftungen[71] und Vereine),
  • unselbständige Sondervermögen. Gemeint sind Strukturen, in denen eine Zweckgesellschaft aus mehreren voneinander haftungsrechtlich abgeschotteten Sondervermögen besteht (sog. zellulare, Silo- oder Kompartmentstrukturen).[72] In diesen Fällen ist für jedes Teil-Sondervermögen eine Konsolidierung separat zu prüfen (zu Ausnahmen für bestimmte Spezial-Sondervermögen vgl. Tz. 29).
 

Tz. 28

Die Konsolidierung nach Abs. 2 Nr. 4 ist nur möglich, wenn das Mutterunternehmen darüber hinaus bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Chancen und Risiken der Zweckgesellschaft trägt.

Risiken sind dem Grunde oder der Höhe nach unsichere negative finanziellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns, die sich aus der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft oder aus Beziehungen des Mutterunternehmens zur Zweckgesellschaft ergeben, z. B. aus[73]

  • Geschäftsrisiken der Zweckgesellschaft (wie z. B. aus dem Ausfall von Forderungen, dem Zinsänderungs- und Währungsrisiko),
  • Risiken der Refinanzierung und Liquiditätsbeschaffung, die dazu führen, dass das Mutterunternehmen dieses Risiko zu tragen hat (z. B. durch den Verlust bestehender Rechtspositionen, wie Forderungen, Darlehen oder Einlagen),
  • Einstandspflichten infolge von Bürgschaften, Patronatserklärungen, Bonitäts-, Werthaltigkeits- oder Erfüllungsgarantien oder aus Stillhalteverpflichtungen (z. B. aus Andienungsrechten);
  • Verpflichtungen zur Verlustübernahme (sog. "first loss" Garantien);
  • nicht marktgerechten (ungünstigen) Konditionen hinsichtlich Lieferungen und sonstigen Leistungen.

Chancen sind dem Grunde oder der Höhe nach unsichere positive finanziellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns, die sich aus der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft oder aus Beziehungen des Mutterunternehmens zur Zweckgesellschaft ergeben, z. B. aus[74]

  • Gewinnbeteiligungen,
  • Teilhabe an Wertsteigerungen und Liquidationserlösen (z. B. performance-abhängige Gebühren, Mehr­erlös­abführungsverpflichtungen),
  • Kosteneinsparungen/-reduktionen,
  • nicht marktgerechten (günstigen) Konditionen hinsichtlich Lieferungen und sonstigen Leistungen.

Das Risiko eines Reputationsschadens oder die Chance der Verbesserung der Reputation, von Kennzahlen, Ratings oder (Re-)Finanzierungskonditionen sind grundsätzlich unbeachtlich.[75]

Nur eine Zuordnung der Mehrheit der Chancen und Risiken führt zur Anwendung von Abs. 2 Nr. 4. Gemeint ist dabei die absolute Mehrheit; die relative Mehrheit im Verhältnis zu anderen Betroffenen genügt nicht.[76] Bei einer asymmetrischen Risiko- und Chancenverteilung ist vorrangig auf die Risiken abzustellen.[77] Die...

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