Tz. 127

Die entsprechenden Schwellenwerte beziehen sich sowohl bei der Brutto- als auch der Nettomethode auf das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die zu konsolidieren wären. Für die Frage, welcher (fiktive) Konsolidierungskreis zugrunde zu legen ist, stehen dem Mutterunternehmen sowohl bei der Brutto- als auch der Nettomethode nach herrschender Auffassung (zutreffend) die Einbeziehungswahlrechte nach § 296 HGB (vgl. Tz. 161 ff.) zu. Der Stetigkeitsgrundsatz (d. h. die Ausübung des Wahlrechts nach § 296 HGB für Zwecke der Befreiungsprüfung nach § 293 HGB in den Vorjahren) ist zu beachten.[228]

 

Tz. 128

Bei Veränderungen im Konsolidierungskreis während eines Geschäftsjahres sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag – und nur diese – relevant:[229]

  • Bei der Bilanzsumme sind die Bilanzen der neuen Unternehmen vollständig miteinzubeziehen, während im Laufe des Jahres ausgeschiedene Unternehmen nicht (länger) zu berücksichtigen sind.
  • Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl von neuen Unternehmen sind ab dem Zeitpunkt der (fiktiven) Konsolidierung zu berücksichtigen; Umsatzerlöse und Arbeitnehmer ausgeschiedener Unternehmen finden für das betreffende Jahr in Gänze keine Berücksichtigung.

Die Behandlung von Rumpfgeschäftsjahren ist umstritten:

  • Bei der Bilanzsumme ist (ohne weitere Anpassungen) auf die Werte des Rumpfgeschäftsjahres des Mutterunternehmens abzustellen (sofern Tochterunternehmen ein abweichendes WJ haben, gilt § 299 Abs. 2 HGB analog).
  • Bei Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl sind – da die Norm insoweit auf einen Zeitraum von 12 Monaten abstellt – so viele Monate des Vor-Geschäftsjahres hinzuzunehmen, dass insgesamt eine Periode von 12 Monaten erreicht wird.[230] Bei Neugründungen sind (z. B. bei einem 3-monatigen-Rumpfgeschäftsjahr) die entsprechenden Werte auf 12 Monate hochzurechnen.[231]
[228] ADS, § 293 HGB Rn. 17; Siebourg, in: Küting/Weber, Konzernrechnungslegung, § 293 HGB, Rn. 42.
[229] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 293 HGB Rn. 21 ff.; Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 293 HGB Rn. 26.
[230] Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 293 HGB Rn. 25.
[231] Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 293 HGB Rn. 25; a. A. Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 293 HGB Rn. 14 f., der insoweit ausschließlich die tatsächlichen Werte des Rumpfgeschäftsjahres (ohne Hochrechnung) heranziehen will.

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