Tz. 279
§ 265 HGB: Die allgemeinen Gliederungsgrundsätze für Bilanz und GuV (vgl. Kapitel 10 Tz. 1 ff.) gelten im Konzernabschluss entsprechend:
- Grundsatz der Darstellungsstetigkeit (Abs. 1)
- Angabe von Vorjahresbeträgen (Abs. 2)[405]
- Vermerk der Zugehörigkeit zu verschiedenen Posten (Abs. 3)
- Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen (Abs. 4)
- Weitere Untergliederung/Einfügung neuer Posten (Abs. 5)
- Änderung der Gliederung zur Verbesserung der Klarheit/Übersichtlichkeit (Abs. 6)
- Zusammenfassen von Posten (Abs. 7)
- Weglassen von Leerposten (Abs. 8)
Tz. 280
§ 266 HGB: Das Gliederungsschema ist zu übernehmen (vgl. Kapitel 10 Tz. 48 ff.), jedoch ergänzt um konzernspezifische Besonderheiten, wobei insbesondere folgende Posten zusätzlich aufgenommen werden müssen:[406]
- Unterschiedsbetrag aus Kapitalkonsolidierung (§ 301 Abs. 3 HGB)
- Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter (§ 307 HGB)
- Gesamtsaldo der Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung (§ 308a HGB)
- Beteiligungen an assoziierten Unternehmen (§ 311 Abs. 1 HGB)
- Unterschiedsbetrag aus der Bewertung assoziierter Unternehmen (§ 312 Abs. 1 Satz 2 HGB)
Für ein Muster vgl. Tz. 285.
Tz. 281
§ 268 HGB: Die Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (vgl. Kapitel 10 Tz. 180 ff.) gelten entsprechend für den Konzernabschluss:
- Berücksichtigung der Ergebnisverwendung (Bilanzgewinn/Bilanzverlust, Abs. 1)
- Ausweis des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags (Abs. 3)
- gesonderter Vermerk von Forderungen mit Restlaufzeit von mehr als einem Jahr/Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr (Abs. 4; Abs. 5 Satz 1)
- Ausweis von erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen (Abs. 5 Satz 2)
- Wahlrecht zur bilanziellen Behandlung eines Disagio (Abs. 6)
- Ausweis von Haftungsverhältnissen (Abs. 7), allerdings beschränkt auf solche mit konzernexternen Dritten[407]
§ 268 Abs. 8 HGB gilt für den Konzernabschluss nicht, da der Konzernabschluss nicht als Aussschüttungsbemessungsgrundlage dient. Dies wurde durch das BilRUG klargestellt.
Tz. 282
§ 270 HGB: Die Regeln zur Bildung von Kapital- und Gewinnrücklagen (vgl. Kapitel 10 Tz. 241 ff.) gelten im Konzernabschluss nur für die Posten des Mutterunternehmens. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Kapitalkonsolidierung (§ 301 HGB; vgl. Tz. 334 ff.).
Tz. 283
§ 271 HGB: Die Definitionen für Beteiligungen und verbundene Unternehmen (vgl. Kapitel 10 Tz. 255 ff.) gelten auch im Konzernabschluss.
Tz. 284
§ 272 Abs. 1 bis 4 HGB: Die Gliederung des Eigenkapitals (vgl. Kapitel 7 Tz. 1 ff.) gilt mit folgenden Besonderheiten auch für den Konzernabschluss:[408]
- Gezeichnetes Kapital bezieht sich nur auf das Mutterunternehmen.
- In Bezug auf die Kapital- und Gewinnrücklagen sind die Regelungen zur Kapitalkonsolidierung zu beachten (§ 301 HGB; vgl. Tz. 334 ff.).
- Bei Ausweis eigener Anteile (des Mutterunternehmens) sind auch Anteile am Mutterunternehmen, die von einem zum Konzern gehörenden Tochterunternehmen gehalten werden (sog. Rückbeteiligungen), zu berücksichtigen.
Tz. 285
Gliederungsschema für Konzernbilanz[409]
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