Tz. 279

§ 265 HGB: Die allgemeinen Gliederungsgrundsätze für Bilanz und GuV (vgl. Kapitel 10 Tz. 1 ff.) gelten im Konzernabschluss entsprechend:

  • Grundsatz der Darstellungsstetigkeit (Abs. 1)
  • Angabe von Vorjahresbeträgen (Abs. 2)[405]
  • Vermerk der Zugehörigkeit zu verschiedenen Posten (Abs. 3)
  • Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen (Abs. 4)
  • Weitere Untergliederung/Einfügung neuer Posten (Abs. 5)
  • Änderung der Gliederung zur Verbesserung der Klarheit/Übersichtlichkeit (Abs. 6)
  • Zusammenfassen von Posten (Abs. 7)
  • Weglassen von Leerposten (Abs. 8)
 

Tz. 280

§ 266 HGB: Das Gliederungsschema ist zu übernehmen (vgl. Kapitel 10 Tz. 48 ff.), jedoch ergänzt um konzernspezifische Besonderheiten, wobei insbesondere folgende Posten zusätzlich aufgenommen werden müssen:[406]

Für ein Muster vgl. Tz. 285.

 

Tz. 281

§ 268 HGB: Die Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (vgl. Kapitel 10 Tz. 180 ff.) gelten entsprechend für den Konzernabschluss:

  • Berücksichtigung der Ergebnisverwendung (Bilanzgewinn/Bilanzverlust, Abs. 1)
  • Ausweis des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags (Abs. 3)
  • gesonderter Vermerk von Forderungen mit Restlaufzeit von mehr als einem Jahr/Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr (Abs. 4; Abs. 5 Satz 1)
  • Ausweis von erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen (Abs. 5 Satz 2)
  • Wahlrecht zur bilanziellen Behandlung eines Disagio (Abs. 6)
  • Ausweis von Haftungsverhältnissen (Abs. 7), allerdings beschränkt auf solche mit konzernexternen Dritten[407]

§ 268 Abs. 8 HGB gilt für den Konzernabschluss nicht, da der Konzernabschluss nicht als Aussschüttungsbemessungsgrundlage dient. Dies wurde durch das BilRUG klargestellt.

 

Tz. 282

§ 270 HGB: Die Regeln zur Bildung von Kapital- und Gewinnrücklagen (vgl. Kapitel 10 Tz. 241 ff.) gelten im Konzernabschluss nur für die Posten des Mutterunternehmens. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Kapitalkonsolidierung (§ 301 HGB; vgl. Tz. 334 ff.).

 

Tz. 283

§ 271 HGB: Die Definitionen für Beteiligungen und verbundene Unternehmen (vgl. Kapitel 10 Tz. 255 ff.) gelten auch im Konzernabschluss.

 

Tz. 284

§ 272 Abs. 1 bis 4 HGB: Die Gliederung des Eigenkapitals (vgl. Kapitel 7 Tz. 1 ff.) gilt mit folgenden Besonderheiten auch für den Konzernabschluss:[408]

  • Gezeichnetes Kapital bezieht sich nur auf das Mutterunternehmen.
  • In Bezug auf die Kapital- und Gewinnrücklagen sind die Regelungen zur Kapitalkonsolidierung zu beachten (§ 301 HGB; vgl. Tz. 334 ff.).
  • Bei Ausweis eigener Anteile (des Mutterunternehmens) sind auch Anteile am Mutterunternehmen, die von einem zum Konzern gehörenden Tochterunternehmen gehalten werden (sog. Rückbeteiligungen), zu berücksichtigen.
 

Tz. 285

Gliederungsschema für Konzernbilanz[409]

 

Aktivseite

A)

Anlagevermögen:

I.

Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie ­Lizenzen an solchen Rechten und Werten
3. Geschäfts- oder Firmenwert
4. Geschäfts- oder Firmenwert aus der Voll- oder Quotenkonsolidierung
5. geleistete Anzahlungen
II.

Sachanlagen

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2. Technische Anlagen und Maschinen
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.

Finanzanlagen

1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
4. Sonstige Beteiligungen
5. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein ­Beteiligungsverhältnis besteht
6. Wertpapiere des Anlagevermögens
7. Sonstige Ausleihungen.
B)

Umlaufvermögen

I.

Vorräte

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3. Fertige Erzeugnisse und Waren
4. Geleistete Anzahlungen
II.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein ­Beteiligungsverhältnis besteht
4. Sonstige Vermögensgegenstände
III.

Wertpapiere

1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Sonstige Wertpapiere
IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, ­Guthaben bei Kreditinstituten
C) Rechnungsabgrenzungsposten
D) Aktive latente Steuern
E) Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
F) Nicht durch Eigenkapital gedeckter (Konzern-)Fehlbetrag

Passivseite

A)

Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III.

Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklage
4. andere Gewinnrüc...

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