Tz. 455
Wenn ein Unternehmen nur einen Teil seiner Anteile an einem Tochterunternehmen verkauft und es hierdurch zu einem Statuswechsel kommt, ist eine GuV-wirksame Entkonsolidierung des Nettovermögens des Tochterunternehmens geboten. Die weiter im Besitz befindlichen Anteile sind gemäß IFRS 10.B98 in die Ermittlung des Entkonsolidierungserfolgs einzubeziehen. So tritt neben dem tatsächlichen Veräußerungspreis für die abgehenden Anteile als fiktiver und tauschähnlicher Veräußerungspreis der beizulegende Zeitwert der verbleibenden Anteile auf. Für den Fall, dass sich dieser von dem prozentualen Anteil am zu Konzernbuchwerten erfassten Nettovermögen des Tochterunternehmens unterscheidet, kommt es zu einem Beitrag zum Entkonsolidierungserfolg. Dieser errechnet sich, exemplarisch sei eine Veräußerung von 700 von 1000 Anteilen angenommen, wie folgt:
Veräußerungspreis der tatsächlich abgehenden Anteile (70 %) | |
+ | beizulegender Zeitwert der verbleibenden Anteile (30 %) |
= | Veräußerungspreis im weiteren Sinne (100 %) |
- | Nettovermögen des Tochterunternehmens zu Konzernbuchwerten (100 %) |
= | Entkonsolidierungserfolg |
Der beizulegende Zeitwert der verbleibenden Anteile dient dabei zugleich als Zugangswert für die sich anschließende Bewertung als Finanzinstrument gemäß IAS 39 bzw. IFRS 9 oder als equity-Anteil nach IAS 28 (IFRS 10.B98).[620]
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