Tz. 379

Nach § 301 Abs. 4 HGB sind die einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehörenden Anteile am Mutterunternehmen in der Konzernbilanz als eigene Anteile des Mutterunternehmens mit ihrem Nennwert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechnerischen Wert, in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen.

 

Tz. 380

Da es mit Blick auf den Einheitsgrundsatz nicht entscheidend ist, wer innerhalb eines Konzerns die Anteile an dem Mutterunternehmen hält, erscheint die vom Gesetzgeber vorgenommene Gleichstellung zu den selbst vom Mutterunternehmen gehaltenen Anteilen sachgerecht. Wenn das Tochterunternehmen eigene Anteile hält, müssen diese gem. § 272 Abs. 1a HGB sowie DRS 4.22 bereits beim Tochterunternehmen – und somit bereits auf Ebene des Einzelabschlusses – verrechnet werden. Somit führen diese zu einer Minderung des Eigenkapitals, das gegen den Beteiligungsbuchwert zu konsolidieren ist.[528]

 

Tz. 381

Die Vorschrift des § 301 Abs. 4 HGB bezieht sich ausschließlich auf den Ausweis des auf die Rückbeteiligung entfallenden Nennbetrags. Offen bleibt hingegen die bilanzielle Behandlung der zu den Anschaffungskosten der Rückbeteiligung verbleibenden Differenz. Für die Verrechnung des Unterschiedsbetrags kommen neben frei verfügbaren Rücklagen – entgegen § 272 Abs. 1a HGB – auch gesetzlich bzw. satzungsmäßig gebundene Rücklagen in Betracht. Sofern der Erlös im Falle der Veräußerung der Rückbeteiligung oberhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten liegt, wäre der Differenzbetrag gem. § 272 Abs. 1b Satz 3 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen. Dem spricht jedoch entgegen, dass der Konzernabschluss (gezeichnetes Kapital) die Kapitalrücklage aus der Perspektive des Mutterunternehmens abbilden soll. Die Veräußerung der Rückbeteiligung von Tochterunternehmen hat jedoch keine Auswirkungen beim Mutterunternehmen. Vielmehr wird diese beim Tochterunternehmen GuV-wirksam verbucht. Dies könnte eine GuV-wirksame Erfassung der Differenz im Konzernabschluss nahelegen.[529]

[528] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 301 HGB Rn. 131 und 133.
[529] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 301 HGB Rn. 133a.

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