Tz. 32

Die Berechnung der Stimmrechtsmehrheit nach Abs. 2 Nr. 1 erfolgt gemäß Abs. 4 entsprechend § 16 Abs. 3 AktG nach dem Verhältnis der dem Mutterunternehmen zustehenden Rechte zur Gesamtzahl der Stimmrechte. Der Wortlaut, der suggeriert, dass ein Gesellschafterverhältnis bestehen muss ("die [das Mutterunternehmen] aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann") ist missglückt; die Berechnungsformel gilt auch in Fällen einer Beherrschung ohne Gesellschafterstellung.[91] Von der Gesamtzahl der Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen (Rückbeteiligungsfälle) oder einer anderen Person für Rechnung dieses Unternehmens gehören.

[91] ADS, § 290 HGB Rn. 152; Busse von Colbe, in: MüKo-HGB, § 290 HGB Rn. 55 ff.

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