Tz. 412

Nebenkosten gehören nach Auffassung des Standardsetzers nicht zum beizulegenden Zeitwert der Gegenleistung (IFRS 3.BC366). Daher sind diese Kosten vom Unternehmenserwerb zu trennen.[563]

In IFRS 3.53 findet sich eine Auflistung verschiedener Anschaffungsnebenkosten. Hierzu zählen im Speziellen:

  • Vermittlerprovisionen
  • Beratungs-, Anwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Bewertungs- und sonstige Fachberatungsgebühren
  • Allgemeine Verwaltungskosten (einschließlich der Kosten für den Betrieb einer internen Akquisitionsabteilung)
  • Kosten zwecks Registrierung und Emission von Schuld- und Eigenkapitaltiteln

Das erwerbende Unternehmen hat die Anschaffungsnebenkosten grundsätzlich GuV-wirksam in der Periode zu erfassen, in der die Kosten anfallen bzw. die Dienstleistungen empfangen werden (IFRS 3.53).

Vom generellen Gebot zur GuV-wirksamen Erfassung explizit ausgenommen sind die Kosten für die Emission von Schuld- und Eigenkapitaltiteln. Diese sind stattdessen nach IAS 32 und IAS 39 bzw. IFRS 9 zu erfassen (IFRS 3.53).

 

Tz. 413

Von der übertragenen Gegenleistung zu differenzieren sind Geschäftsvorfälle außerhalb des Unternehmenszusammenschlusses. Diese gelten entsprechend nicht als Bestandteil der Gegenleistung. Stattdessen sind die jeweils relevanten Standards einschlägig. In IFRS 3.52 sind Konkretisierungen solcher Geschäftsvorfälle enthalten, zu denen insbesondere die nachfolgenden zählen:[564]

  • Abwicklung von bereits vor dem Unternehmenszusammenschluss vorliegenden Geschäftsbeziehungen (IFRS 3.B51–B53)
  • Zahlungen für künftige Arbeitsleistungen (IFRS 3B54–B62)
  • Kostenerstattungsvereinbarungen, im Zuge derer durch die dem erworbenen Unternehmen oder dessen ehemaligen Eigentümern die mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundenen Kosten des Erwerbers erstattet werden (IFRS 3.BC120)
  • Eingehen zusätzlicher bzw. neuer Geschäftsbeziehungen
[563] Theile/Pawelzik, in: Heuser/Theile, IFRS, Rn. 5565.
[564] Berndt/Gutsche, in: MüKo-BilR, IFRS 3, Rn. 116 f.

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